Abmahnung wegen Urheberrecht erhalten? Wir helfen!

SoundGuardian-Urteil: LG Frankfurt a. M. weist Klage der SoundGuardian GmbH (95.750 € Schadensersatz) ab – was das Urteil für aktuelle Musikforderungen im Zusammenhang mit Videos / Rells auf Tik Tok bzw. Instagram (z. B. von SoundGuardian, B 1 Records, FZCO und vielen weiteren bedeutet)

Musik auf TikTok und Instagram: LG Frankfurt weist 95.750 € Schadensersatz zurück – was das Urteil für aktuelle Musikforderungen (z. B. von SoundGuardian, B 1 Records, FZCO und vielen weiteren bedeutet !

In diesem Beitrag:

Das könnte Sie auch interessieren:

Weitere Themengebiete:

Interessante und wissenswerte Beiträge. Rund um unsere Fachgebiete:

Beitrag teilen:

Fragen zu diesem Thema?

Wir helfen Ihnen gerne weiter! 

In diesem Beitrag:

Besprechung LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.09.2026 – Az. 2-06 O 424/25

Wer als Unternehmen Musik in einem TikTok- oder Instagram-Video verwendet, kann sich aktuell (Oktober 2026) nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der betreffende Titel innerhalb der Plattform verfügbar war. Für geschäftliche und werbliche Nutzungen können zusätzliche Rechte erforderlich sein.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Rechteinhaber anschließend jeden beliebigen Betrag als Schadensersatz verlangen kann.

Genau mit dieser Frage hat sich das Landgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil vom 09.09.2026 (Az. 2-06 O 424/25) beschäftigt. Die Klägerin (die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt a. M.) hatte wegen der Verwendung eines Musikstücks in einem TikTok-Video 95.750 Euro Schadensersatz verlangt.

Das Gericht wies die Klage vollständig ab.

Besonders interessant ist die Begründung:

Das Landgericht Frankfurt ging im konkreten Fall zwar davon aus, dass eine Urheberrechtsverletzung vorlag und die Beklagte fahrlässig gehandelt hatte. Die Schadenshöhe konnte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht schlüssig darlegen.

Eine selbst entwickelte Berechnung anhand eines pauschalen Tagessatzes reichte dafür nicht aus.

Das Urteil ist deshalb insbesondere für die derzeit zahlreichen Forderungen wegen Musiknutzung auf TikTok und Instagram von erheblicher praktischer Bedeutung.

1. Das Wichtigste zum Urteil des LG Frankfurt in Kürze

Das Landgericht Frankfurt hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen ein 14 Sekunden langes TikTok-Video veröffentlicht hatte. Dabei wurde das Musikstück „Freed from Desire“ in der Version von Gala als Tonspur verwendet.

Das Video war nach den Feststellungen des Gerichts über einen längeren Zeitraum öffentlich abrufbar.

Die Klägerin (die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt) ist eine im Jahr 2024 gegründete Rechteagentur, die nach den Feststellungen des Gerichts Synchronisationsrechte an Musikwerken für geschäftliche Nutzungen in sozialen Medien vermarktete. In dem Verfahren machte die SoundGuardian GmbH Schadensersatz wegen der Nutzung des Musikstücks geltend.

Gefordert wurden zunächst ein fast unglaublicher Betrag  95.750 € !

Die SoundGuardian GmbH wollte diesen Betrag unter anderem anhand eines Tagessatzes von 250 Euro und der Dauer der Nutzung berechnen. Das Landgericht Frankfurt folgte dieser Berechnung nicht und wies die Klage vollständig ab.

Dabei ist allerdings wichtig, das Urteil nicht missverständlich zusammenzufassen:

Das Gericht hat nicht entschieden, dass eine unberechtigte Musiknutzung auf TikTok keinen Schadensersatz auslösen kann.

Vielmehr stellte das Gericht im konkreten Fall fest, dass die Beklagte in die geltend gemachten Rechte eingegriffen hatte und jedenfalls fahrlässig handelte.

Die Klage scheiterte letztlich daran, dass die SoundGuardian GmbH die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes nicht ausreichend darlegen konnte.

2. Warum war die Nutzung der Musik überhaupt problematisch?

Die Beklagte hatte sich unter anderem darauf berufen, dass das Musikstück innerhalb von TikTok verfügbar war.

Das Landgericht Frankfurt a. M. ließ dieses Argument jedoch nicht gelten.

Nach den zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen TikTok-Nutzungsbedingungen durfte Musik aus der allgemeinen Musikbibliothek grundsätzlich nur für persönliche und nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden.

Für kommerzielle Nutzungen gab es demgegenüber die sogenannte kommerzielle Musikbibliothek. Das streitgegenständliche Musikstück war zwar in der allgemeinen Musikbibliothek verfügbar, gehörte nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht zu den kommerziell nutzbaren „Commercial Sounds“.

Die Beklagte konnte sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass TikTok den Titel zur Auswahl angeboten hatte.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen gelten.

Wer ein fremdes Werk geschäftlich nutzen möchte, muss sich grundsätzlich darüber vergewissern, dass hierfür die erforderlichen Rechte bestehen.

Wichtig für Unternehmen

Die Aussage lautet deshalb nicht:

„Musik aus der TikTok-Bibliothek darf niemals von Unternehmen verwendet werden.“

Ebenso wenig lautet sie:

„Wenn TikTok einen Song anbietet, ist die Nutzung automatisch erlaubt.“

Entscheidend sind vielmehr die konkreten Lizenzbedingungen, die konkrete Art des Accounts, die Art der Nutzung und die jeweils geltenden Rechte.

3. Das Urteil ist keine generelle Entwarnung bei Musik auf TikTok

Für die Praxis ist diese Differenzierung besonders wichtig.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist kein Freibrief für die Nutzung fremder Musik auf TikTok oder Instagram. Wer fremde Musik ohne entsprechende Rechte für einen geschäftlichen oder werblichen Beitrag verwendet, kann grundsätzlich mit urheberrechtlichen Ansprüchen konfrontiert werden.

Das Landgericht Frankfurt hat im konkreten Verfahren eine Rechtsverletzung und fahrlässiges Verhalten angenommen.

Die Klägerin scheiterte trotzdem mit ihrer Zahlungsklage.

Der Grund lag in der Schadensberechnung.

Damit zeigt die Entscheidung sehr deutlich, dass zwei Fragen voneinander getrennt werden müssen:

1. Liegt eine Rechtsverletzung vor?

und

2. Wie hoch ist der daraus resultierende Schadensersatz tatsächlich?

Diese Unterscheidung kann gerade bei hohen Zahlungsforderungen entscheidend sein.

4. Wie wird Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung berechnet?

Nach § 97 Abs. 2 UrhG kann ein Rechteinhaber seinen Schaden auf unterschiedliche Weise berechnen. Eine Möglichkeit ist die sogenannte Lizenzanalogie.

Vereinfacht wird dabei gefragt:

Welche Vergütung hätten vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart, wenn der Nutzer vorab ordnungsgemäß eine Lizenz eingeholt hätte?

Es geht also nicht einfach darum, welchen Betrag der Rechteinhaber nachträglich gerne erhalten würde.

Maßgeblich ist vielmehr der objektive Wert der konkreten Nutzungsberechtigung.

Bei dieser Betrachtung können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen:

a) die Art der Nutzung,

b) die Dauer der Nutzung,

c) die konkrete Social-Media-Plattform,

d) die Reichweite der Veröffentlichung,

e) die wirtschaftliche Bedeutung des Musikstücks,

f) der Umfang der eingeräumten Rechte,

g) die konkrete werbliche Bedeutung der Musik,

h) tatsächlich vereinbarte Vergleichslizenzen,

i) branchenübliche Vergütungssätze,

j) wirtschaftlich vernünftige Alternativen zur Nutzung.

Das Landgericht Frankfurt hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte letztlich „in der Luft hängen“ würde.

5. Eine selbst entwickelte Lizenz-Tabelle reicht nicht automatisch aus

Genau hier liegt die besondere Bedeutung der Frankfurter Entscheidung.

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass es für die Vergabe von Synchronisationsrechten für Social-Media-Nutzungen keine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis gebe.

Die Lizenzen würden vielmehr individuell ausgehandelt.

Gleichzeitig verlangte die Klägerin für die konkrete Nutzung einen erheblichen Betrag und begründete diesen unter anderem anhand eines Tagessatzes.

Das Landgericht Frankfurt akzeptierte diese Vorgehensweise nicht.

Der zentrale Leitsatz der Entscheidung lautet sinngemäß:

Wenn es keine Lizenzpraxis und keine anwendbaren Lizenzsätze gibt, kann der Rechteinhaber nicht allein deshalb unter Berufung auf eine „individuelle Preisaushandlung“ einen beliebigen Wert für den Lizenzschaden festlegen.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Denn die Tatsache, dass ein Rechteinhaber seine Lizenzen individuell verhandelt, bedeutet nicht automatisch, dass jeder von ihm nachträglich festgelegte Betrag dem objektiven Wert der Nutzung entspricht.

6. Was sind „greifbare Anhaltspunkte“ für die Schadenshöhe?

Für die gerichtliche Schätzung muss eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden sein.

Denkbar sind beispielsweise:

  • tatsächlich abgeschlossene Lizenzverträge,
  • vergleichbare Lizenzvereinbarungen mit anderen Nutzern,
  • nachweisbare branchenübliche Vergütungssätze,
  • konkrete Marktpreise,
  • die wirtschaftliche Bedeutung vergleichbarer Nutzungen,
  • sonstige objektivierbare Anhaltspunkte.

Das Landgericht Frankfurt stellte gerade fest, dass es im konkreten Verfahren an einer ausreichenden Grundlage für eine solche Schätzung fehlte.

Dabei bedeutet das nicht, dass in jedem Verfahren zwingend ein konkreter Vergleichsvertrag vorgelegt werden muss.

Es bedeutet aber:

Eine Schadensberechnung darf nicht allein auf einer frei gewählten Zahl beruhen, für die sich keine belastbare Grundlage feststellen lässt.

7. Warum ein pauschaler Tagessatz problematisch sein kann

Besonders deutlich wird die Problematik anhand der konkreten Berechnung im Frankfurter Verfahren.

Die Klägerin wollte unter anderem einen Betrag von 250.- €  pro Tag zugrunde legen.

Bei 383 Tagen Nutzung ergab sich daraus ein Betrag von:

250 Euro × 383 Tage = 95.750.- €

Genau diese schematische Berechnung überzeugte das Gericht nicht.

Denn die Frage lautet nach Auffassung des Gerichts nicht:

Welchen Betrag hätte ein Nutzer möglicherweise für drei einzelne Nutzungstage bezahlt?

Entscheidend ist vielmehr:

Welchen Gesamtbetrag hätten vernünftige Vertragspartner für die tatsächlich streitgegenständliche Nutzung über den konkreten Zeitraum vereinbart?

Das ist etwas anderes.

Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass selbst dann, wenn man grundsätzlich mit Tagessätzen arbeiten würde, bei einer sehr langen Nutzungsdauer erhebliche Preisnachlässe beziehungsweise eine andere pauschale Vergütungsstruktur zu berücksichtigen wären.

Hinzu kam, dass selbst das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht von einer klassischen Tages- oder Monatsabrechnung ausging.

8. Die Dauer der technischen Abrufbarkeit ist nicht automatisch der wirtschaftliche Nutzungswert

Ein weiterer interessanter Aspekt des Urteils betrifft die Funktionsweise von TikTok.

Ein einmal veröffentlichtes Video kann technisch über einen langen Zeitraum abrufbar bleiben.

Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass das Video über diesen gesamten Zeitraum in gleicher Weise wirtschaftlich genutzt oder aktiv verbreitet wird.

Nach dem im Verfahren diskutierten Funktionsmodell spielt insbesondere die algorithmische Ausspielung eine wichtige Rolle.

TikTok verteilt Inhalte über die sogenannte „For You“-Seite algorithmisch. Nach den Feststellungen des Gerichts werden Beiträge zunächst einer kleineren Nutzergruppe ausgespielt und bei entsprechender Interaktion weiter verbreitet. Ein erheblicher Teil der Interaktionen findet dabei in der ersten Zeit nach der Veröffentlichung statt.

Für die Schadensberechnung kann deshalb die Frage relevant sein, ob die bloße technische Abrufbarkeit eines Videos tatsächlich mit einer gleichbleibenden wirtschaftlichen Nutzung des Musikstücks gleichgesetzt werden kann.

Auch hier zeigt sich:

Die konkrete Nutzung muss betrachtet werden.

9. Welche Rolle spielen Bekanntheit und Reichweite des Musikstücks?

Das Landgericht Frankfurt hat durchaus anerkannt, dass bestimmte Faktoren für die Bemessung einer Lizenz relevant sein können.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Bekanntheit des Musikwerks,
  • die Reichweite der Plattform,
  • die Dauer der Nutzung.

Das Gericht hielt diese Faktoren ausdrücklich nicht für abwegig.

Allerdings können weitere plattformspezifische Gesichtspunkte hinzukommen.

Entscheidend ist deshalb nicht, ob einzelne Faktoren grundsätzlich geeignet sind, die Höhe einer Lizenz zu beeinflussen.

Entscheidend ist vielmehr, wie diese Faktoren konkret gewichtet werden und ob daraus eine belastbare Schätzung des objektiven Lizenzwerts möglich ist.

10. Was bedeutet das Urteil für aktuelle Forderungen wegen TikTok- und Instagram-Musik?

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist gerade deshalb interessant, weil derzeit verschiedene Rechteinhaber und Rechteverwerter gegen Unternehmen und andere gewerblich genutzte Social-Media-Accounts wegen der Verwendung von Musik vorgehen.

Dabei geht es beispielsweise um Konstellationen von:

  • IPPC LAW / Rechtsanwalt Daniel Sebastian, unter anderem für die B1 Recordings GmbH und Defend Music Inc.,
  • Hild & Kollegen für die Soundcheck Media FZCO,
  • SoundGuardian GmbH,
  • sowie weitere Rechteinhaber und Rechteverwerter.

Bei IPPC LAW werden aktuell beispielsweise Forderungen wegen Musiknutzung in Instagram-Reels und TikTok-Videos beschrieben; dabei werden je nach Fall erhebliche Zahlungsforderungen geltend gemacht. Hier finden Sie einen Beitrag von uns zu aktuellen Fällen von IPPC Law.

Auch bei Forderungen der Soundcheck Media FZCO, die durch Hild & Kollegen geltend gemacht werden, geht es um die Nutzung von Musik in gewerblich genutzten Instagram-Reels und TikTok-Videos sowie teilweise um mehrere tausend Euro Schadensersatz. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Thema.

Die SoundGuardian GmbH tritt in den letzten Jahren und Wochen regelmäßig mit Forderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Musik auf Social Media auf. Hierüber haben wir bereits in unserem Kanzlei-Blog sowie auf Anwalt.de berichtet.

Die Entscheidung kann für diese Fallgruppen aber trotzdem von Bedeutung sein, weil sie eine allgemeine Rechtsfrage behandelt:

Wie lässt sich der Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von Musik als Tonspur in einem Social-Media-Video konkret bemessen?

Genau diese Frage kann auch bei anderen Forderungen relevant werden.

11. Warum das Urteil gerade für hohe Schadensersatzforderungen interessant ist

Bei einer Forderung von beispielsweise einigen hundert Euro stellt sich die Frage nach der konkreten Berechnung möglicherweise anders als bei einer Forderung über mehrere tausend oder sogar zehntausend Euro.

Je höher die Forderung ausfällt, desto wichtiger wird regelmäßig die Frage:

Wie kommt der Rechteinhaber genau auf diesen Betrag?

Dabei sollte unter anderem geprüft werden:

a) Welche Rechte werden konkret geltend gemacht?

b) Welche Nutzung wird dem Betroffenen vorgeworfen?

c) Welche Lizenz wäre für diese konkrete Nutzung erforderlich gewesen?

d) Welche Lizenzpraxis existiert tatsächlich?

e) Gibt es vergleichbare Lizenzverträge?

f) Welche Beträge werden am Markt tatsächlich für vergleichbare Nutzungen gezahlt?

g) Wie wird die Dauer der Nutzung berücksichtigt?

h) Wird ein Tagessatz oder Monatssatz einfach hochgerechnet?

i) Welche Bedeutung haben Reichweite und tatsächliche Nutzung?

j) Wird zwischen einer kurzen Social-Media-Veröffentlichung und einer gezielten werblichen Verwendung unterschieden?

k) Welche wirtschaftliche Bedeutung hatte die Musik für den konkreten Beitrag?

Gerade bei einer erheblichen Schadensersatzforderung sollte die Berechnung deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.

12. Rechtsverletzung und Schadenshöhe sind zwei unterschiedliche Fragen

Ein häufiger Fehler bei der Prüfung solcher Schreiben besteht darin, beide Fragen miteinander zu vermischen.

Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass ein Unternehmen eine Musikaufnahme ohne ausreichende Rechte verwendet hat, ist damit nicht automatisch jede Höhe des verlangten Schadensersatzes gerechtfertigt.

Umgekehrt bedeutet eine möglicherweise fehlerhafte Schadensberechnung nicht automatisch, dass überhaupt keine urheberrechtliche Verantwortlichkeit besteht.

Die Prüfung sollte deshalb in zwei Stufen erfolgen:

Stufe 1: Besteht eine Haftung?

Hier geht es beispielsweise um:

  • die konkrete Musikaufnahme,
  • die geltend gemachten Rechte,
  • die Art der Nutzung,
  • die Plattform,
  • die Frage der geschäftlichen Nutzung,
  • vorhandene Plattformlizenzen,
  • Kenntnis und Verschulden.

Stufe 2: Wie hoch ist ein etwaiger Schadensersatz?

Hier geht es insbesondere um:

  • die gewählte Berechnungsmethode,
  • den objektiven Lizenzwert,
  • Vergleichslizenzen,
  • Marktpreise,
  • die Dauer und Reichweite der Nutzung,
  • die konkrete wirtschaftliche Bedeutung.

Diese Trennung ist für die rechtliche Bewertung von Musikforderungen besonders wichtig.

13. Ist Musik aus TikTok oder Instagram für Unternehmen grundsätzlich verboten?

Nein, eine pauschale Aussage wäre hier nicht richtig.

Entscheidend sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und die konkreten Rechte.

Insbesondere kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob ein Song aus einer allgemeinen Musikbibliothek oder aus einer ausdrücklich für kommerzielle Zwecke vorgesehenen Musikbibliothek verwendet wird.

Auch die Plattformbedingungen können sich im Laufe der Zeit ändern.

Deshalb muss bei einem konkreten Fall grundsätzlich geprüft werden:

Welche Bedingungen galten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung?

Das Landgericht Frankfurt hat gerade auf die zum damaligen Zeitpunkt geltenden TikTok-Bedingungen abgestellt.

14. Was sollte man bei einer Forderung wegen Musik auf TikTok oder Instagram tun?

Wer ein Schreiben wegen der Verwendung von Musik auf TikTok oder Instagram erhält, sollte nicht vorschnell reagieren.

Insbesondere empfiehlt es sich, folgende Punkte zu beachten:

a) Nicht vorschnell bezahlen.

Die Höhe einer Forderung sagt allein noch nichts darüber aus, ob sie tatsächlich in dieser Höhe berechtigt ist.

b) Die gesetzte Frist beachten.

Auch wenn die Forderung möglicherweise angreifbar ist, sollte ein Schreiben nicht einfach ignoriert werden.

c) Das betroffene Video sichern.

Das kann für die spätere rechtliche Prüfung wichtig sein.

d) Die konkrete Musikaufnahme feststellen.

Dabei kann es beispielsweise relevant sein, ob es sich um eine bestimmte Version, einen Remix oder eine konkrete Tonaufnahme handelt.

e) Prüfen, wie die Musik verwendet wurde.

War sie bloße Hintergrundmusik oder spielte sie eine besondere Rolle im Video?

f) Den Account und die Nutzung einordnen.

Handelte es sich um einen privaten oder geschäftlichen Account?

g) Die geltend gemachten Rechte überprüfen.

Nicht jede Forderung betrifft automatisch sämtliche Rechte an einem Musikstück.

h) Die Schadensberechnung prüfen.

Gerade bei hohen Beträgen sollte nachvollziehbar sein, wie die Forderung zustande kommt.

i) Eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.

Eine Unterlassungserklärung kann weitreichende und langfristige Verpflichtungen enthalten.

15. Was bedeutet das Urteil des LG Frankfurt für die Fälle von SoundGuardian?

Bei SoundGuardian-Fällen kann sich neben der Frage der behaupteten Rechtsverletzung die Frage stellen:

Wie wurde die konkrete Schadensersatzforderung berechnet?

Gerade wenn mit pauschalen Lizenzbeträgen oder bestimmten Sätzen für die Dauer der Nutzung gearbeitet wird, kann die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ein zusätzlicher Gesichtspunkt bei der rechtlichen Prüfung sein.

Dabei darf allerdings nicht aus dem Urteil abgeleitet werden, dass Forderungen von SoundGuardian generell unbegründet wären.

Vielmehr gilt:

Jede konkrete Forderung muss anhand der geltend gemachten Rechte, der konkreten Nutzung und der konkreten Schadensberechnung geprüft werden.

Das Urteil liefert hierfür einen interessanten aktuellen rechtlichen Bezugspunkt.

16. Was bedeutet das Urteil für Forderungen von IPPC LAW oder Hild & Kollegen?

Dasselbe gilt für andere aktuelle Fallgruppen.

Bei Forderungen von IPPC LAW / Rechtsanwalt Daniel Sebastian, beispielsweise im Zusammenhang mit B1 Recordings oder Defend Music, kann die Frage der Schadenshöhe ebenfalls eine eigenständige Bedeutung haben. Aktuelle Veröffentlichungen zu diesen Fällen beschreiben unter anderem Zahlungsforderungen im Bereich von mehreren tausend Euro.

Auch bei Forderungen der Soundcheck Media FZCO, die durch Hild & Kollegen geltend gemacht werden, kann die konkrete Berechnung eines verlangten Schadensersatzes ein eigenständiger Prüfungsgegenstand sein.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Forderungen dieser Rechteinhaber nach dem Frankfurter Urteil automatisch zu hoch oder unbegründet wären.

Die Aussage ist wesentlich enger:

Das Urteil zeigt, dass die Höhe eines Lizenzschadens nachvollziehbar und auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage berechnet werden muss.

17. Welche Bedeutung hat das Urteil für die anwaltliche Verteidigung?

Für die Verteidigung gegen entsprechende Forderungen kann deshalb eine differenzierte Prüfung sinnvoll sein.

Es geht nicht nur um die Frage:

„Habe ich die Musik verwendet?“

Sondern beispielsweise auch um:

„Welche konkrete Nutzung wird mir vorgeworfen?“

„Welche Rechte werden geltend gemacht?“

„Welche Lizenz wäre für diese konkrete Nutzung erforderlich gewesen?“

„Wie wird der verlangte Betrag berechnet?“

„Gibt es hierfür konkrete Vergleichswerte?“

„Wird lediglich eine selbst entwickelte Preisliste vorgelegt oder lässt sich die behauptete Lizenzhöhe tatsächlich am Markt nachvollziehen?“

„Ist die Dauer der technischen Abrufbarkeit wirklich mit einer entsprechend langen wirtschaftlichen Nutzung gleichzusetzen?“

„Welche Rolle spielte die Musik im konkreten Video?“

Gerade bei größeren Forderungen kann eine solche differenzierte Betrachtung entscheidend sein.

18. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt stammt vom 09.09.2026.

Nach dem veröffentlichten Urteil ist die Entscheidung zum aktuellen Stand anfechtbar. Ob inzwischen ein Rechtsmittel eingelegt wurde und wie ein etwaiges Berufungsverfahren ausgeht, lässt sich derzeit nicht aus der veröffentlichten Entscheidung ableiten.

Die Entscheidung sollte daher als aktuelle erstinstanzliche Rechtsprechung eingeordnet werden und nicht als abschließende höchstrichterliche Klärung der Schadensberechnung bei Social-Media-Musik.

Gerade deshalb ist es sinnvoll, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu beobachten.

19. Fazit: Keine Entwarnung – aber wichtige Grenzen bei der Schadensberechnung

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist kein Freibrief für die Nutzung fremder Musik auf TikTok oder Instagram.

Im Gegenteil: Das Gericht hat im konkreten Verfahren festgestellt, dass die kommerzielle Nutzung des Musikstücks nicht durch die allgemeine TikTok-Musikbibliothek gedeckt war und dass die Beklagte ihre Prüfungs- und Erkundigungspflichten verletzt hatte.

Die Entscheidung zeigt aber gleichzeitig eine wichtige Grenze:

Eine festgestellte Rechtsverletzung bedeutet nicht automatisch, dass der Rechteinhaber den von ihm selbst berechneten Schadensersatzbetrag verlangen kann.

Bei der Lizenzanalogie muss vielmehr ermittelt werden, welchen Betrag vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

Fehlen hierfür belastbare Anhaltspunkte, kann ein Gericht die Schadenshöhe nicht ohne Weiteres frei schätzen.

Insbesondere eine schematische Berechnung anhand eines selbst festgelegten Tagessatzes kann problematisch sein.

Für Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Verwendung von Musik auf TikTok oder Instagram mit erheblichen Zahlungsforderungen konfrontiert werden, bedeutet dies:

Nicht nur die behauptete Rechtsverletzung, sondern auch die konkrete Höhe des verlangten Schadensersatzes sollte sorgfältig geprüft werden.

Das gilt unabhängig davon, ob die Forderung von SoundGuardian, IPPC LAW / Daniel Sebastian, Hild & Kollegen beziehungsweise Soundcheck Media FZCO oder einem anderen Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter stammt.

20. Kostenfreie Ersteinschätzung der Kanzlei Dr. Newerla bei Forderungen wegen Musik auf TikTok und Instagram

Sie haben eine Abmahnung, Zahlungsaufforderung oder sonstige urheberrechtliche Forderung wegen der Nutzung von Musik auf TikTok, Instagram oder einer anderen Social-Media-Plattform erhalten?

Die Kanzlei Dr. Newerla berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit bei urheberrechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich Social Media.

Kostenfreie Ersteinschätzung:

Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz

📞 0471 / 483 99 88 – 0
📧 info@drnewerla.de

Die Kanzlei Dr. Newerla berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

Häufige Fragen zum Urteil des LG Frankfurt und zu Schadensersatz wegen TikTok-Musik

1. Hat das LG Frankfurt Schadensersatz wegen TikTok-Musik grundsätzlich ausgeschlossen?

Nein, das Gericht hat nicht festgestellt, dass bei einer unberechtigten Musiknutzung grundsätzlich kein Schadensersatz verlangt werden kann. Die konkrete Klage über 95.750 Euro wurde vielmehr abgewiesen, weil die Klägerin die Schadenshöhe nach Auffassung des Gerichts nicht schlüssig darlegen konnte.

2. Hat das LG Frankfurt eine Urheberrechtsverletzung festgestellt?

Ja. Das Gericht ging im konkreten Fall davon aus, dass die Beklagte in die geltend gemachten Synchronisationsrechte eingegriffen hatte und fahrlässig handelte.

3. Warum wurde die Forderung von 95.750.- € abgewiesen?

Nach Auffassung des Gerichts fehlten ausreichende Anhaltspunkte für die konkrete Schadenshöhe. Insbesondere konnte die Klägerin keine ausreichende Lizenzpraxis oder anwendbare Lizenzsätze darlegen, anhand derer das Gericht den objektiven Wert der Nutzung hätte schätzen können.

4. Reicht eine selbst erstellte Lizenz- oder Schadensersatztabelle aus?

Nicht automatisch. Nach dem Urteil kann ein Rechteinhaber nicht allein deshalb einen bestimmten Lizenzwert festlegen, weil es keine standardisierte Lizenzpraxis gibt. Für die gerichtliche Schätzung müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein.

5. Kann ein Rechteinhaber einen Tagessatz einfach mit der Zahl der Nutzungstage multiplizieren?

Das ist jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich. Das LG Frankfurt hat eine solche schematische Berechnung im konkreten Fall abgelehnt. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Betrag vernünftige Vertragspartner für die tatsächlich streitgegenständliche Nutzung vereinbart hätten.

6. Bedeutet das Urteil, dass Unternehmen Musik aus TikTok verwenden dürfen?

Nein. Im konkreten Verfahren war die kommerzielle Nutzung des betreffenden Songs nach den maßgeblichen TikTok-Bedingungen gerade nicht gestattet.

7. Betrifft das Urteil SoundGuardian?

Ja, das Urteil betrifft die SoundGuardian GmbH, welche in dem Verfahren Klägerin war.

8. Ist das Urteil für Forderungen von IPPC LAW oder Hild & Kollegen relevant?

Die Entscheidung betrifft nicht nachweisbar konkrete Forderungen dieser Absender. Sie kann aber als aktuelle Rechtsprechung zur allgemeinen Frage der Schadensberechnung bei Musiknutzung in Social-Media-Videos relevant sein. In aktuellen Fällen von IPPC LAW sowie Hild & Kollegen werden ebenfalls Forderungen wegen Musiknutzung auf TikTok und Instagram geltend gemacht.

9. Muss eine hohe Schadensersatzforderung wegen Musik auf TikTok akzeptiert werden?

Nein. Eine hohe Forderung sollte nicht allein aufgrund ihrer Höhe akzeptiert werden. Neben der Frage der Haftung sollte insbesondere geprüft werden, auf welcher Grundlage der verlangte Schadensersatz berechnet wurde.

10. Was sollte ich tun, wenn ich wegen Musik auf TikTok oder Instagram angeschrieben wurde?

Das Schreiben sollte nicht ignoriert, aber auch nicht vorschnell bezahlt werden. Insbesondere sollten die geltend gemachten Rechte, die konkrete Nutzung, eine mögliche Lizenzierung und die Berechnung des verlangten Schadensersatzes geprüft werden. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte ebenfalls nicht ungeprüft unterschrieben werden.