Abmahnung von Frommer Legal wegen der Nutzung des Songs „Elfe“ von Dario Lessing auf Instagram oder Facebook erhalten? Wir erklären, worauf Betroffene jetzt achten sollten.
Seit 2026 werden vermehrt Abmahnungen wegen der Nutzung von Musik in gewerblichen Social-Media-Videos bekannt. Eine aktuelle Fallgruppe betrifft den Titel „Elfe“ von Dario Lessing.
Nach den derzeit bekannten Fällen wird die Münchner Kanzlei Frommer Legal im Auftrag von Christian Steininger tätig. Beanstandet wird die Verwendung der Musik in Videos, die unter anderem auf Instagram und Facebook veröffentlicht wurden.
Für die Betroffenen sind solche Abmahnungen häufig überraschend. Nicht selten wurde die Musik unmittelbar über die Funktionen von Instagram oder Facebook ausgewählt. Viele Nutzer gehen deshalb davon aus, dass die Nutzung automatisch durch die Plattform lizenziert sei.
Das ist insbesondere bei geschäftlichen und werblichen Inhalten nicht ohne Weiteres der Fall.
Gleichzeitig bedeutet eine Frommer-Legal-Abmahnung nicht, dass sämtliche darin enthaltenen Forderungen automatisch berechtigt sind. Die konkrete Nutzung, die geltend gemachten Rechte und insbesondere die Höhe der Forderungen sollten sorgfältig geprüft werden. Hoerbe isit Ihne ndas Team von der Kanzle iDr. Newerla gerne behilflich.
1. Was wird bei der Abmahnung wegen „Elfe“ vorgeworfen?
Im Mittelpunkt steht die Verwendung der Tonaufnahme „Elfe“ von Dario Lessing in einem Instagram- oder Facebook-Video.
Frommer Legal macht dabei nach den bislang bekannt gewordenen Fällen geltend, dass die Musik ohne ausreichende Nutzungsrechte in ein Video eingebunden und anschließend öffentlich auf der jeweiligen Plattform zugänglich gemacht wurde.
Aus einem solchen Vorwurf können verschiedene Ansprüche entstehen, insbesondere:
- Unterlassung der weiteren Nutzung,
- Schadensersatz,
- gegebenenfalls Auskunft und
- Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Häufig wird außerdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgelegt.
Welche Ansprüche im konkreten Fall tatsächlich bestehen, hängt allerdings von den Umständen der jeweiligen Nutzung und der konkreten Rechtekette ab.
2. Warum kann Musik in einem Instagram- oder Facebook-Video zu einer Abmahnung führen?
Musikwerke sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Zusätzlich können an der konkreten Tonaufnahme Leistungsschutzrechte bestehen.
Wird Musik mit einem Video verbunden und anschließend öffentlich zugänglich gemacht, können deshalb verschiedene urheberrechtliche Nutzungsrechte betroffen sein.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob der Song irgendwo auf der Plattform verfügbar war. Vielmehr kommt es darauf an, welche Nutzung konkret vorgenommen wurde und ob hierfür die erforderlichen Rechte bestanden.
Gerade bei geschäftlichen Social-Media-Accounts kann die rechtliche Situation eine andere sein als bei einer rein privaten Nutzung.
3. Ich habe „Elfe“ direkt über Instagram ausgewählt – darf ich den Song dann nicht verwenden?
Das ist eine der häufigsten Fragen bei solchen Abmahnungen.
Die Antwort lautet: Die Auswahl eines Songs über die Instagram-Musikfunktion bedeutet nicht automatisch, dass jede Nutzung rechtlich abgesichert ist.
Die von Instagram oder Facebook bereitgestellten Musikfunktionen beruhen auf Lizenzvereinbarungen. Der Umfang dieser Lizenzen kann jedoch von der konkreten Nutzungsart abhängen.
Insbesondere kann es darauf ankommen,
- ob der Account privat oder geschäftlich genutzt wird,
- ob das Video einen werblichen Zweck verfolgt,
- ob Produkte oder Dienstleistungen beworben werden und
- in welcher Form die Musik mit dem Video verbunden wurde.
Ein Unternehmen kann sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass ein Song allein deshalb für sämtliche eigenen Werbevideos verwendet werden darf, weil er in der Musikbibliothek angezeigt wird.
Umgekehrt sollte aber auch nicht pauschal jede Nutzung eines über Instagram ausgewählten Songs als Urheberrechtsverletzung angesehen werden. Die konkrete Nutzung muss geprüft werden.
4. Welche Forderungen kann Frommer Legal stellen?
Eine solche Abmahnung kann aus mehreren rechtlich voneinander zu unterscheidenden Positionen bestehen.
In Betracht kommen insbesondere:
Unterlassung:
Die weitere Nutzung des Titels soll künftig unterbleiben.
Schadensersatz:
Für eine bereits erfolgte Nutzung kann Schadensersatz verlangt werden. Bei der Berechnung kommt insbesondere die sogenannte Lizenzanalogie in Betracht. Dabei wird vereinfacht gefragt, welche angemessene Vergütung für die konkrete Nutzung vereinbart worden wäre.
Rechtsanwaltskosten:
Daneben können Kosten für die anwaltliche Tätigkeit geltend gemacht werden.
Nach den derzeit bekannten Fällen können die Gesamtforderungen bei Abmahnungen wegen „Elfe“ einen hohen vierstelligen Betrag erreichen und in einzelnen Fällen auch darüber liegen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die konkret verlangte Summe automatisch geschuldet ist.
Gerade die Berechnung des Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten sollte deshalb gesondert überprüft werden.
5. Muss ich die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein – jedenfalls nicht ungeprüft.
Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann den Betroffenen langfristig binden. Bei einem späteren Verstoß können unter den entsprechenden Voraussetzungen erhebliche Vertragsstrafen entstehen.
Deshalb sollte zunächst geklärt werden, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht.
Falls ein solcher Anspruch gegeben ist, stellt sich anschließend die Frage, welche konkrete Unterlassungserklärung erforderlich ist.
Eine vorgelegte Erklärung kann unter Umständen zu weit gehen oder neben dem eigentlichen Unterlassungsversprechen weitere rechtlich nachteilige Erklärungen enthalten.
Ob eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, hängt vom konkreten Fall ab.
6. Welche Punkte sollten bei der Verteidigung geprüft werden?
Eine Frommer-Legal-Abmahnung sollte nicht isoliert anhand des Forderungsbetrags beurteilt werden. Vielmehr sollte der gesamte Sachverhalt überprüft werden.
Dabei können insbesondere folgende Fragen relevant sein:
a) Wurde das betreffende Video tatsächlich von der abgemahnten Person oder dem Unternehmen veröffentlicht?
b) Wurde „Elfe“ tatsächlich in der behaupteten Form verwendet?
c) Wie wurde die Musik in das Video eingebunden?
d) Wurde die Musik über die offizielle Musikfunktion von Instagram oder Facebook ausgewählt?
e) Handelte es sich um einen privaten oder geschäftlichen Account?
f) Diente das Video der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen?
g) Welche konkreten Rechte werden von Frommer Legal beziehungsweise dem Auftraggeber geltend gemacht?
h) Ist die behauptete Rechtekette nachvollziehbar?
i) Wie wird der verlangte Schadensersatz berechnet?
j) Sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in der verlangten Höhe nachvollziehbar?
Je nach Sachverhalt können sich daraus unterschiedliche Verteidigungsansätze ergeben.
7. Spielt es eine Rolle, wie lange die Musik im Video zu hören war?
Ja, für die rechtliche Bewertung kann beispielsweise relevant sein, wie lang das Video insgesamt war und welchen Anteil die beanstandete Musik daran hatte.
Auch folgende Umstände können von Bedeutung sein:
- Dauer des verwendeten Musikstücks,
- Lautstärke und Funktion der Musik,
- Hintergrund- oder Vordergrundnutzung,
- Dauer der Veröffentlichung,
- Reichweite des Beitrags,
- konkreter Zweck des Videos.
Eine kurze Nutzung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass keine Rechtsverletzung vorliegt.
Sie kann aber bei der Bewertung des konkreten Sachverhalts und insbesondere bei der Schadenshöhe eine Rolle spielen.
8. Kann „Elfe“ als bloße Hintergrundmusik rechtlich unproblematisch sein?
Nicht unbedingt.
Auch Musik, die lediglich im Hintergrund eines Videos läuft, kann urheberrechtlich relevant sein.
In bestimmten Konstellationen können gesetzliche Schranken des Urheberrechts zu prüfen sein. Dazu können beispielsweise die Voraussetzungen des sogenannten unwesentlichen Beiwerks gehören. Die Anforderungen hierfür sind allerdings relativ hoch.
Deshalb sollte weder vorschnell von einer erlaubten Nutzung ausgegangen werden noch umgekehrt allein aus der Tatsache einer kurzen Hintergrundnutzung auf einen bestimmten Schadensersatzbetrag geschlossen werden.
Entscheidend bleibt die konkrete Gestaltung des Videos.
9. Sollte ich das beanstandete Instagram- oder Facebook-Video löschen?
Eine pauschale Empfehlung ist hier nicht sinnvoll.
Wenn das Video weiterhin öffentlich abrufbar ist, kann es grundsätzlich sinnvoll sein, eine weitere mögliche Nutzung zu beenden.
Vor einer Löschung sollte der Inhalt jedoch möglichst vollständig dokumentiert werden.
Sinnvoll sind beispielsweise:
- Screenshots des Beitrags,
- eine Sicherung des Videos,
- das Veröffentlichungsdatum,
- Angaben zur verwendeten Musik,
- Informationen über die Reichweite und
- gegebenenfalls eine Dokumentation darüber, wie die Musik ausgewählt wurde.
Die Löschung des Videos beseitigt mögliche Ansprüche wegen einer bereits erfolgten Nutzung allerdings nicht automatisch.
10. Was passiert, wenn die Frist der Frommer-Legal-Abmahnung verstreicht?
Die in einer Abmahnung gesetzte Frist sollte ernst genommen werden.
Wer überhaupt nicht reagiert, riskiert weitere rechtliche Schritte. Das bedeutet allerdings nicht, dass innerhalb der Frist die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben und sämtliche geforderten Beträge bezahlt werden sollten.
Vielmehr sollte innerhalb der Frist eine sachgerechte Reaktion vorbereitet werden.
Dabei kann je nach Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung, eine Zurückweisung der Forderungen oder eine Verhandlung über die geltend gemachten Beträge in Betracht kommen.
Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Abmahnung beurteilen.
11. Sind die hohen Forderungen von Frommer Legal automatisch berechtigt?
Nein, Selbst wenn eine unzulässige Nutzung der Musik festgestellt werden sollte, folgt daraus nicht automatisch, dass jede von Frommer Legal verlangte Summe in voller Höhe geschuldet ist.
Insbesondere beim Schadensersatz ist zu prüfen, welche Lizenz für die konkrete Nutzung angemessen gewesen wäre.
Dabei können unter anderem die Art der Nutzung, die Dauer, die Reichweite und der konkrete wirtschaftliche Zweck des Videos eine Rolle spielen.
Auch die Rechtsanwaltskosten müssen anhand der konkreten Berechnung überprüft werden.
Deshalb sollte man die Frage „Habe ich die Musik verwendet?“ und die Frage „Wie viel muss ich bezahlen?“ klar voneinander trennen.
12. Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
Wer eine Frommer-Legal-Abmahnung wegen „Elfe“ oder eines anderen Musikstücks erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und strukturiert vorgehen.
Sinnvoll ist insbesondere:
a) Abmahnung und Anlagen vollständig sichern;
b) Frist notieren;
c) beanstandetes Video dokumentieren;
d) verwendete Musik und Art der Einbindung nachvollziehen;
e) prüfen, ob das Video noch online ist;
f) die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben;
g) die geltend gemachten Zahlungspositionen einzeln überprüfen;
h) vor einer ausführlichen eigenen Stellungnahme die rechtliche Situation prüfen lassen.
Gerade bei Forderungen im hohen vierstelligen Bereich kann eine sorgfältige Prüfung wirtschaftlich erheblich sein.
Kostenfreie Ersteinschätzung durch die Kanzlei Dr. Newerla
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Häufige Fragen zur Frommer-Legal-Abmahnung wegen „Elfe“
1. Wer mahnt wegen „Elfe“ von Dario Lessing ab?
Nach den derzeit bekannten Fällen wird die Abmahnung von Frommer Legal im Auftrag von Christian Steininger ausgesprochen.
2. Warum werde ich abgemahnt, obwohl ich „Elfe“ über Instagram ausgewählt habe?
Die Verfügbarkeit eines Songs in der Musikbibliothek bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Nutzungen – insbesondere geschäftliche oder werbliche Nutzungen – von den entsprechenden Lizenzen gedeckt sind. Entscheidend sind die konkreten Umstände.
3. Wie hoch kann eine Frommer-Legal-Forderung wegen „Elfe“ sein?
Nach den bislang bekannt gewordenen Fällen können die Gesamtforderungen einen hohen vierstelligen Betrag erreichen und teilweise darüber liegen. Die konkrete Forderung muss jedoch anhand des jeweiligen Schreibens und der tatsächlichen Nutzung geprüft werden.
4. Muss ich die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Zunächst sollte geprüft werden, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und welche Erklärung gegebenenfalls erforderlich ist.
5. Soll ich das beanstandete Video löschen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Wenn das Video noch öffentlich abrufbar ist, kann eine Beendigung der weiteren Nutzung sinnvoll sein. Vorher sollte der konkrete Inhalt jedoch möglichst vollständig dokumentiert werden.
6. Was kann ich gegen eine Frommer-Legal-Abmahnung tun?
Die Abmahnung sollte innerhalb der gesetzten Frist individuell geprüft werden. Dabei können insbesondere die konkrete Musiknutzung, die Rechteinhaberschaft, die Unterlassungsforderung sowie die Höhe von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten überprüft werden.

