Eine Sudden Strike 5 Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte sollten Betroffene nicht vorschnell bezahlen oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Entscheidend ist zunächst die Frage, ob der Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung überhaupt persönlich verantwortlich gemacht werden kann.
Derzeit (Stand 07.10.2026) erreichen unsere Kanzlei erneut Abmahnungen wegen des Computerspiels „Sudden Strike 5“ . Im Mittelpunkt stehen Schreiben der Berliner Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte, die im Namen der Kalypso Media Group GmbH gegen Anschlussinhaber vorgeht.
Den Betroffenen wird vorgeworfen, das Computerspiel über ein Filesharing-Netzwerk beziehungsweise eine Internet-Tauschbörse anderen Nutzern zugänglich gemacht und damit urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne erforderliche Zustimmung verbreitet zu haben.
Für die Betroffenen ist eine solche Abmahnung häufig überraschend. Nicht selten wird behauptet, der Anschlussinhaber habe das Spiel selbst angeboten oder verbreitet. Tatsächlich ist jedoch zunächst zu klären, wer die behauptete Rechtsverletzung begangen hat und ob der Anschlussinhaber dafür rechtlich verantwortlich ist.
Genau hier können sich wichtige Verteidigungsmöglichkeiten ergeben.
1. Was ist eine „Sudden Strike 5“-Abmahnung von NIMROD?
Bei einer solchen Abmahnung geht es um den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. „Sudden Strike 5“ ist ein Computerspiel, dessen Rechte von der Kalypso Media Group GmbH beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern geltend gemacht werden.
NIMROD wirft den betroffenen Anschlussinhabern typischerweise vor, das Spiel über ein Peer-to-Peer-Netzwerk anderen Nutzern zugänglich gemacht zu haben.
Bei Filesharing-Systemen besteht dabei eine Besonderheit: Wer eine Datei über ein entsprechendes Netzwerk herunterlädt, bietet sie je nach verwendeter Software und deren Einstellungen häufig gleichzeitig anderen Teilnehmern zum Download an.
Die Ermittlungsunternehmen versuchen deshalb, die IP-Adresse eines Anschlusses zu ermitteln, über den die betreffende Datei angeboten worden sein soll. Anschließend wird über den jeweiligen Internetprovider ermittelt, welchem Anschlussinhaber diese IP-Adresse zugeordnet war.
Damit ist jedoch zunächst nur eine Verbindung zwischen der IP-Adresse und dem Internetanschluss hergestellt. Die entscheidende Frage, wer den Anschluss tatsächlich genutzt und die behauptete Rechtsverletzung begangen hat, ist damit noch nicht automatisch beantwortet.
2. Welche Forderungen enthält eine Sudden Strike 5 Abmahnung?
In den derzeit bekannten Fällen werden neben der Unterlassung regelmäßig auch finanzielle Ansprüche geltend gemacht. Nach den bisher bekannten Schreiben können sich die geforderten Beträge beispielsweise aus Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zusammensetzen.
Teilweise wird daneben ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit dem die Angelegenheit gegen Zahlung eines bestimmten Betrages endgültig erledigt werden soll.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der geforderte Betrag automatisch bezahlt werden muss.
Vor einer Zahlung sollte vielmehr geprüft werden:
- Ist die behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich nachgewiesen?
- Wer hat die Datei tatsächlich angeboten?
- Wer hatte Zugriff auf den Internetanschluss?
- Hat der Anschlussinhaber selbst Filesharing betrieben?
- Kommt eine Verantwortlichkeit für das Verhalten eines anderen Nutzers in Betracht?
- Ist die Höhe des verlangten Schadensersatzes nachvollziehbar?
- Sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten berechtigt?
- Ist ein Vergleich wirtschaftlich sinnvoll?
Erst nach dieser Prüfung lässt sich beurteilen, wie auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
3. Anschlussinhaber bedeutet nicht automatisch Täter
Ein häufiger Irrtum bei Filesharing-Abmahnungen besteht darin, dass Anschlussinhaber und Täter gleichgesetzt werden.
Das ist insbesondere bei gemeinsam genutzten Internetanschlüssen problematisch. In einem Haushalt können beispielsweise Ehepartner, Lebensgefährten, erwachsene oder minderjährige Kinder, Mitbewohner oder Gäste Zugriff auf das WLAN haben.
Auch eine gemeinsame Nutzung des Anschlusses durch mehrere Personen kann daher eine wichtige Rolle für die rechtliche Bewertung spielen.
Die Zuordnung einer IP-Adresse zeigt zunächst, welchem Internetanschluss die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war. Sie beantwortet aber nicht ohne Weiteres die Frage, welche konkrete Person die behauptete Rechtsverletzung begangen hat.
Deshalb sollte bei einer Abmahnung immer geprüft werden, wie der Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich genutzt werden konnte.
4. Was bedeutet die sogenannte tatsächliche Vermutung?
In Filesharing-Verfahren spielt die sogenannte tatsächliche Vermutung zulasten des Anschlussinhabers eine wichtige Rolle.
Vereinfacht gesagt kann unter bestimmten Voraussetzungen zunächst vermutet werden, dass der Anschlussinhaber selbst für eine über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Diese Vermutung ist allerdings nicht unabänderlich.
Wenn konkrete tatsächliche Umstände dafür sprechen, dass auch eine andere Person als Täter in Betracht kommt, kann dies für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein. Dann kommt es insbesondere darauf an, welche Personen Zugang zum Anschluss hatten und welche konkreten Nutzungsmöglichkeiten bestanden.
Eine bloße Aussage wie „Ich war es nicht“ reicht deshalb häufig nicht aus. Umgekehrt muss ein Anschlussinhaber aber auch nicht ohne Weiteres für jede theoretisch denkbare Nutzung durch Dritte einstehen.
Entscheidend ist die konkrete Situation des jeweiligen Haushalts beziehungsweise Anschlusses.
5. Wer hatte Zugang zum Internetanschluss?
Bei der Prüfung einer Filesharing-Abmahnung sollte deshalb möglichst genau rekonstruiert werden, wer den Anschluss nutzen konnte.
Dabei können beispielsweise folgende Fragen relevant sein:
- Wer lebte zum fraglichen Zeitpunkt im Haushalt?
- Wer hatte Zugang zum WLAN?
- Gab es Gäste oder weitere Nutzer?
- Wurde der Anschluss auch von erwachsenen Kindern genutzt?
- Gab es gemeinsam genutzte Computer oder andere Geräte?
- Welche Personen hatten eigene Endgeräte?
- War bekannt, dass Filesharing-Programme genutzt wurden?
Dabei sollte nichts nachträglich konstruiert werden. Entscheidend ist eine ehrliche, nachvollziehbare und möglichst konkrete Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung.
6. Minderjährige Kinder und Filesharing
Auch die Nutzung eines Internetanschlusses durch minderjährige Kinder kann eine besondere rechtliche Bedeutung haben.
Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder verantwortlich sein. Ob eine solche Verantwortlichkeit besteht, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dabei können unter anderem das Alter des Kindes, die bestehenden Belehrungen und die konkrete Nutzungssituation eine Rolle spielen.
Deshalb sollte auch in solchen Fällen nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber entweder vollständig haftet oder automatisch nicht haftet.
Vielmehr sollte zunächst geklärt werden, wer den Anschluss genutzt hat und welche Kenntnisse beziehungsweise Kontroll- und Belehrungsmöglichkeiten bestanden.
7. Was ist, wenn der Anschlussinhaber selbst nicht weiß, wer die Rechtsverletzung begangen hat?
Das kommt in der Praxis durchaus vor und kann die Verteidigung erschweren.
Allein die theoretische Möglichkeit, dass irgendeine andere Person den Anschluss genutzt haben könnte, reicht nicht zwangsläufig aus. Umgekehrt bedeutet die Tatsache, dass der Anschlussinhaber den tatsächlichen Nutzer nicht benennen kann, ebenfalls nicht automatisch, dass er selbst der Täter gewesen sein muss.
Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände.
Dabei sollte insbesondere geprüft werden, welche Personen zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und welche konkreten Nutzungsmöglichkeiten bestanden.
Je länger der behauptete Vorfall zurückliegt, desto schwieriger kann es allerdings sein, die damalige Nutzungssituation zuverlässig zu rekonstruieren. Deshalb sollte eine Abmahnung möglichst zeitnah geprüft werden.
8. Muss ich die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Eine einer Abmahnung beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden.
Mit einer solchen Erklärung kann sich der Betroffene langfristig rechtlich binden. Außerdem kann die Erklärung ein Schuldanerkenntnis oder zumindest eine erhebliche Bindungswirkung entfalten, je nach konkreter Formulierung und Umständen.
Vor einer Unterschrift sollte deshalb geprüft werden:
- Besteht überhaupt ein Unterlassungsanspruch?
- Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich?
- Welchen Umfang muss eine Erklärung gegebenenfalls haben?
- Ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll?
- Welche Vertragsstrafe kann bei einem späteren Verstoß entstehen?
Die richtige Reaktion hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
9. Nicht jede Abmahnung muss vollständig zurückgewiesen werden – aber auch nicht jede Forderung muss akzeptiert werden
Bei einer Filesharing-Abmahnung gibt es nicht nur die beiden Möglichkeiten „alles bezahlen“ oder „alles zurückweisen“.
Je nach Sachlage können unterschiedliche Reaktionen sinnvoll sein. Denkbar sind beispielsweise:
a) die vollständige Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche;
b) die Abgabe einer Unterlassungserklärung, während die Zahlungsansprüche gesondert geprüft werden;
c) die Anerkennung einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit, aber die Auseinandersetzung über die Höhe des Schadensersatzes;
d) eine außergerichtliche Vergleichslösung;
e) die Anforderung weiterer Informationen und Unterlagen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
Deshalb sollte die Verteidigung nicht mit der Frage beginnen, welchen Betrag man „irgendwie herunterhandeln“ kann. Zunächst sollte geklärt werden, ob überhaupt eine persönliche Verantwortlichkeit besteht und welche Ansprüche rechtlich durchsetzbar sind.
10. Wie wird der Schadensersatz bei Filesharing berechnet?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen.
Bei der Berechnung kommt unter anderem die sogenannte Lizenzanalogie in Betracht. Dabei wird vereinfacht gefragt, welche angemessene Lizenzgebühr für die konkrete Nutzung angefallen wäre.
Bei Filesharing ist allerdings nicht allein der Verkaufspreis eines Computerspiels entscheidend. Vielmehr können beispielsweise Art, Umfang und Dauer der behaupteten öffentlichen Zugänglichmachung eine Rolle spielen.
Die in einer Abmahnung genannte Schadensersatzforderung sollte deshalb nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil sie in einem anwaltlichen Schreiben beziffert wurde.
Vielmehr sollte nachvollziehbar sein, wie sich der verlangte Betrag zusammensetzt und auf welcher rechtlichen Grundlage er geltend gemacht wird.
11. Was ist mit den Rechtsanwaltskosten?
Neben dem Schadensersatz werden häufig auch die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte geltend gemacht.
Auch diese Forderung sollte nicht isoliert betrachtet werden.
Zu prüfen sind unter anderem die Berechtigung der Abmahnung, die rechtlichen Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs, der zugrunde gelegte Gegenstandswert und die konkrete Gebührenberechnung.
Ob und in welcher Höhe Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, hängt daher ebenfalls von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
12. Was bedeutet das Vergleichsangebot von NIMROD?
In einigen Fällen wird Betroffenen neben den eigentlichen Forderungen ein Vergleich angeboten. Gegen Zahlung eines bestimmten Betrages soll die Angelegenheit damit endgültig erledigt werden.
Ein solches Angebot kann auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, weil der verlangte Vergleichsbetrag unter den ursprünglich geltend gemachten Forderungen liegen kann.
Allerdings sollte auch hier nicht ausschließlich auf die Höhe des Betrages geschaut werden.
Wenn bereits zweifelhaft ist, ob der Anschlussinhaber persönlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann, sollte zunächst diese Frage geklärt werden.
Besteht dagegen eine rechtliche Verantwortlichkeit und soll das Risiko eines weiteren Streits beendet werden, kann ein Vergleich eine sinnvolle Möglichkeit der außergerichtlichen Erledigung sein.
13. Warum eine schnelle Reaktion trotzdem wichtig ist
„Nicht vorschnell bezahlen“ bedeutet keinesfalls, eine Abmahnung einfach zu ignorieren.
In den Schreiben werden regelmäßig Fristen gesetzt. Werden diese ignoriert, können weitere rechtliche Schritte folgen.
Betroffene sollten deshalb möglichst zeitnah:
- die vollständige Abmahnung einschließlich Anlagen sichern;
- die gesetzte Frist notieren;
- keine vorschnelle Zahlung leisten;
- die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben;
- die damalige Nutzungssituation des Internetanschlusses rekonstruieren;
- klären, welche Personen Zugriff auf den Anschluss hatten;
- die Abmahnung rechtlich prüfen lassen;
- erst anschließend über Zurückweisung, Unterlassungserklärung, Vergleich oder Zahlung entscheiden.
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Wir vertreten seit mehr als zwölf Jahren Mandantinnen und Mandanten gegen NIMROD Rechtsanwälte und deren jeweilige Mandantschaft. In dieser Zeit konnten wir bereits mehreren hundert Mandantinnen und Mandanten bei der Abwehr von NIMROD-Abmahnungen helfen.
Durch diese langjährige Tätigkeit kennen wir die typischen Abläufe und Fragestellungen bei Filesharing-Abmahnungen und können auch die konkrete Abmahnung und die geltend gemachten Ansprüche gezielt daraufhin prüfen, welche Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.
Wir prüfen insbesondere das erhaltene Abmahnschreiben, die geltend gemachten Ansprüche und – soweit anhand der ersten Informationen möglich – die Frage, welche persönliche Verantwortlichkeit tatsächlich in Betracht kommt.
Dabei geht es unter anderem darum, frühzeitig zu klären, wie mit der geforderten Unterlassungserklärung umzugehen ist und ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Zahlung sinnvoll sein kann.
Kanzlei Dr. Newerla
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Häufige Fragen 2026 zur Sudden Strike 5 Abmahnung
1. Wer verschickt die Sudden Strike 5 Abmahnungen?
Die aktuell bekannt gewordenen Abmahnungen wegen „Sudden Strike 5“ werden von der Berliner Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte im Auftrag der Kalypso Media Group GmbH ausgesprochen.
2. Was wird mir bei einer Sudden Strike 5 Abmahnung vorgeworfen?
In der Regel wird behauptet, dass das Computerspiel über einen Internetanschluss in einem Filesharing-Netzwerk anderen Nutzern zugänglich gemacht worden sei. Dadurch soll eine urheberrechtlich relevante Nutzung stattgefunden haben.
3. Muss ich als Anschlussinhaber automatisch bezahlen?
Nein. Die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss beantwortet nicht zwangsläufig die Frage, wer die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Insbesondere wenn mehrere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten, muss die persönliche Verantwortlichkeit genauer geprüft werden.
4. Muss ich die Unterlassungserklärung von NIMROD unterschreiben?
Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Ob überhaupt eine Erklärung abgegeben werden muss und welchen Inhalt sie gegebenenfalls haben sollte, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
5. Kann ich das Vergleichsangebot einfach annehmen?
Das sollte ebenfalls erst nach einer Prüfung geschehen. Ein Vergleich kann eine Möglichkeit zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung sein. Voraussetzung für eine sinnvolle Entscheidung ist jedoch zunächst eine Einschätzung, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Haftung besteht.
6. Was kann ich tun, wenn jemand anderes meinen Internetanschluss genutzt hat?
Dann sollte dieser Umstand möglichst konkret und nachvollziehbar dargestellt werden. Wichtig ist insbesondere, wer Zugang zum Anschluss hatte und welche tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten bestanden. Pauschale Angaben reichen nicht immer aus.
7. Was passiert, wenn ich die Frist der Nimrod-Abmahnung verstreichen lasse?
Das kann erhebliche Nachteile haben. Insbesondere können weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Eine Abmahnung sollte deshalb nicht ignoriert werden. Gleichzeitig sollten innerhalb der Frist nicht vorschnell Zahlungen geleistet oder rechtlich weitreichende Erklärungen abgegeben werden.

