Mit diesem Artikel möchten wir eine erste Hilfe für Betroffene bieten:
Das Wichtigste vorab:
Bei den Abmahnschreiben der KSP Kanzlei handelt es sich nicht um Abzocke. Daher sollten Sie die Abmahnung unbedingt ernstnehmen und nicht ignorieren, weil ein Ignorieren im schlimmsten Fall gerichtliche Schritte nach sich ziehen kann, die oftmals mit erheblichen Mehrkosten verbunden sind.
Die KSP Rechtsanwälte mahnen bereits seit Längerem im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH ab. In den Abmahnschreiben wird dem Empfänger regelmäßig der Vorwurf unterbreitet, dass eine oder mehrere Bilder / Fotos durch den Empfänger der Abmahnung unerlaubterweise im Internet (z. B. auf Facebook oder einer Webseite) veröffentlicht wurden.
Wir beraten und vertreten seit mittlerweile über 18 Jahren regelmäßig Mandantinnen und Mandanten gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung. Auch im August 2026 erreichen uns regelmäßig derartige Anfragen von Betroffenen, die eine solche Abmahnung der KSP Rechtsanwälte erhalten haben.
Auch heute (19.10.2026) wurden uns mehrere Abmahnschreiben bzw. Zahlungsaufforderungen der KSP Kanzlei im Auftrage der dpa Picture-Alliance GmbH zur Prüfung vorgelegt. Die aktuellen Schreiben (diese wurden per E-Mail an die betroffenen versendet) datieren vom 15.10.2026 mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 29.10.2026.
Zusätzlich wurde uns heute mal wieder ein gerichtlicher Mahnbescheid des Amtsgericht Hünefeld zur Prüfung vorgelegt ( KSP/ die dpa Picture-Alliance) gehen also auch derzeit verstärkt vor Gericht)
1. Was verlangen die KSP Rechtsanwälte im Oktober 2026 von dem Empfänger des Schreibens?
Die KSP Rechtsanwälte verlangen für die dpa Picture-Alliance GmbH,
- die Beseitigung von Urheberverletzungen (Entfernung von Foto(s) aus dem Internet
- die Zahlung von Schadensersatz
- Zahlung von Dokumentationskosten
- Abmahnkosten (Anwaltshonorar für die Abmahnung)
Ein typische KSP-Abmahnschreiben für die dpa Picture-Alliance GmbH kann z.B. folgendes beinhalten
(das nachfolgend dargestellte Beispiel basiert auf einem ganz aktuellen Abmahnschreiben. In diesem Schreiben geht es um den Vorwurf der unerlaubten Nutzung von einem Foto, das ab 2013 auf Facebook verwendet worden sein soll):
Für die Nutzung von diesem Foto fordert die KSP-Kanzlei in dem Abmahnschreiben folgendes :
| Schadensersatz | 2.000,00 € |
| Dokumentationskosten | 85,00 € |
| Zinsen | 2.102,16 € |
| Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert: | 1.600,00 € |
| 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG | 228,80 € |
| Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| Gesamtbetrag | 4.435,96 € |
Die mit Abstand höchste Forderung, die ich bislang in einer KSP-Abmahnung für die dpa gesehen habe, lag bei knapp über 21.000.- € (!!!) für 5 Fotos (in drei weiteren Fällen habe ich bereits Forderungen um die 19.000.- € gesehen). So wurden mit einem uns heute (19.10.2026) vorgelegten Forderungsschreiben durch KSP für die Verwendung von 5 Fotos auf Facebook ganze 19.272,81 €geltend gemacht.
Teilweise werden auch wesentlich niedrigere Forderungen von wenigen hundert Euro je nach Fall und Konstellation geltend gemacht. Nach unserer Erfahrung betreffen die niedrigeren Forderungen insbesondere Sportvereine und gemeinnützige Vereine.
2. Kann man sich auch gegen KSP-Abmahnungen verteidigen, gibt es Gegenargumente?
Die gute Nachricht: In vielen uns bekannten Fällen gab es rechtliche Ansatzpunkte, sodass wir stets empfehlen nicht anstandslos die geforderte Geldsumme an KSP zu zahlen!
Je nach konkreter Situation kann es unterschiedliche Verteidigungsargumente geben. Zunächst sollte natürlich geprüft werden, ob das Abmahnschreiben den Grunde nach überhaupt an den richtigen Adressaten/Adressatin gerichtet ist (handelt es sich überhaupt um Ihre Internetseite? Haben Sie das Bild überhaupt verwendet?)
Aber auch falls Sie das in der Abmahnung vorgeworfene Bild tatsächlich verwendet haben sollten gibt es rechtliche Argumente, auf die Sie sich stützen können.
Insbesondere bei sehr hohen Zahlungsforderungen (mit vielen Schreiben fordert KSP für die dpa Picture Alliance GmbH) mehrere tausend Euro sind die geforderten Geldbeträge deshalb besonders hoch, weil über lange Zeiträume (teilweise seit 2008) hohe Zinsen auf den geforderten Schadensersatz für mehrere Jahre gefordert werden. Hier bestehen oft Ansatzpunkte sich (zumindest teilweise) auf Verjährung zu berufen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13) beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen jedoch bis zu zehn Jahre.
Entscheidend für die Einschätzung, ob ein Anspruch verjährt ist, ist allerdings nicht nur die Frist selbst, sondern vor allem, wann diese überhaupt zu laufen beginnt.
Der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ist gesetzlich geregelt – konkret in § 102 UrhG in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB. Dort heißt es sinngemäß:
Die reguläre Verjährungsfrist startet zum Ende des Kalenderjahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Rechteinhaber Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Verletzers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
Das bedeutet im Klartext:
Erst wenn der Urheber oder die Rechteinhaberin – in diesen Fällen beispielsweise die dpa Picture Alliance GmbH – über die unzulässige Nutzung und den konkreten Verantwortlichen informiert ist, beginnt die Verjährungsfrist tatsächlich zu laufen.
Zudem handelt es sich bei der anhaltenden Veröffentlichung eines Bildes ohne Nutzungsrecht rechtlich um ein sogenanntes „Dauerdelikt“. Das hat zur Folge, dass die Verjährung mit fortlaufender unrechtmäßiger Nutzung immer wieder neu beginnen kann – jedenfalls sobald der Rechteinhaber von der Rechtsverletzung erfährt.
Uns sind zudem weitere Argumente bekannt, welche der Forderung je nach Fall entgegen gehalten werden können. Gerne prüfen wir auch Ihren Fall, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Argumente Sie der Forderung entgegenhalten können. Nutzen hierzu gerne unsere kostenfreie schriftliche Ersteinschätzung (bitte an: info@drnewerla.de) oder unser kostenfreies Erstgespräch (rufen Sie gerne an unter: 0471/483 99 88 -0)
3. Ich habe auch eine Abmahnung der KSP Kanzlei für die dpa Picture-Alliance GmbH erhalten, was nun?
Zunächst sollten Sie bitte Ruhe bewahren. Wichtig ist es, dass Sie die Fristen nicht ungenutzt verstreichen lassen, weil sonst ein kostspieliges Gerichtsverfahren (nach meiner Erfahrung meistens gerichtliches Mahnverfahren) droht.
Zunächst sollte Ihre persönliche Situation individuell geprüft werden, um festzustellen, ob die Vorwürfe überhaupt berechtigt sind. Sollte z. B. keine Urheberrechtsverletzung vorliegen, könnte die Abmahnung zurückgewiesen werden.
Des Weiteren kann ein spezialisierter Anwalt auch die Kosten für Sie minimieren. Gerne helfe auch ich Ihnen dabei als Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht weiter.
Die Kanzlei Dr. Newerla hat sich schon seit vielen Jahren auf die Abwehr von Abmahnungen (insbesondere aus dem Bereich des Urheberrechts) spezialisiert und daher wissen wir genau, wie man richtig reagiert, um das wirtschaftlich sinnvollste Ergebnis für Sie zu erzielen.
Insbesondere haben wir bereits mehrere hundert Mandanten gegen die KSP Kanzlei im Zusammenhang mit Forderungen der dpa Picture-Alliance GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an Fotos vertreten und könne die Gegenseite und deren voraussichtliche Reaktion daher gut einschätzen.
4. Wie kann ich im Oktober 2026 eine KSP-Abmahnung (dpa) vermeiden?
Um Abmahnungen von KSP für die dpa wegen Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, sollten Sie bei der Verwendung von Bildern im Internet besonders vorsichtig sein. Nutzen Sie nur solche Bilder, an denen Sie die erforderlichen Nutzungsrechte besitzen.
Das bedeutet:
Verwenden Sie nur selbst aufgenommene Fotografien oder Bilder, für die Sie eine ausdrückliche Lizenz erworben oder eine nachweisbare Freigabe vom Rechteinhaber erhalten haben.
Achten Sie bitte zudem bei lizenzierten Bildern genau auf die Lizenzbedingungen – viele sogenannte „kostenlose“ oder „lizenzfreie“ Bilder (z. B. aus Bilddatenbanken) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. mit Urhebernennung, nicht-kommerziell) verwendet werden.
Vorsicht ist auch bei Social-Media-Inhalten und Screenshots geboten – selbst das Teilen oder Einbetten kann im Einzelfall problematisch sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte grundsätzlich auf professionelle Bildquellen (z. B. seriöse Stockfoto-Archive) oder eigene Inhalte zurückgreifen und die Verwendung dokumentieren. So lassen sich unangenehme rechtliche Auseinandersetzungen und unnötige Kosten vermeiden.
Sind die Vorwürfe leider berechtigt kann eine Einigung sinnvoll sein
Selbst wenn die in der Abmahnung gemachten Vorwürfe in Ihrem persönlichen Fall leider zutreffend sein sollten, können wir in den meisten Fällen eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung erzielen, mit der Sie zusammen mit unserem Honorar (günstiger Festpreis) und der Vergleichszahlung an die Gegenseite unter (teilweise deutlich unter) dem Betrag liegen, der in dem Abmahnschreiben von Ihnen gefordert wird.
Daher macht es wirtschaftlich keinen Sinn, anstandslos die in dem Schreiben der KSP Kanzlei geforderte Summe zu bezahlen
Zudem können wir die Angelegenheit rechtssicher für Sie beenden.
5. Gehen die KSP Rechtsanwälte bzw. dpa auch vor Gericht oder bleibt es „nur“ bei der Abmahnung?
Viele Betroffene stellen mir regelmäßig die Frage, ob man die Abmahnung nicht einfach ignorieren kann bzw. ob die KSP Kanzlei auch „ernst“ macht und vor Gericht geht.
Hier kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass die KSP Kanzlei nicht nur „blufft“, sondern in Einzelfällen vor Gericht geht. So wurde mir vor Kurzem von einem Betroffenen eine Verfügung des Amtsgerichts München vorgelegt zusammen mit einer Klageschrift der KSP Kanzlei und der Frage des Amtsgerichts München, ob der Betroffene sich gegen die Klage verteidigen möchte.
Was war passiert?
Der Betroffene hatte außergerichtlich nicht auf die Abmahnung gezahlt und die KSP Kanzlei hat daraufhin ein gerichtliches Mahnverfahren im Namen der dpa eingeleitet, was dann nach Anspruchsbegründung durch die KSP Kanzlei in einem Klageverfahren gemündet ist.
Allein in den letzten Wochen wurden mit von mehreren Betroffenen gerichtliche Mahnbescheide vorgelegt. So wurde uns vorgestern (29.09.2026) in ein gerichtlicher Mahnbescheid des Amtsgericht Hünfeld zur Prüfung vorgelegt. Bei einem dieser Mahnbescheide war auffällig, dass die Forderung relativ gering (wenige hundert Euro) war.
Dies zeigt, dass leider mit gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn man als Betroffener einer KSP-Abmahnung für die dpa Picture Alliance die außergerichtliche Zahlungsaufforderung einfach ignoriert.
6. Erste-Hilfe-Tipps bei KSP Abmahnung für dpa Picture-Alliance GmbH
Nehmen Sie keinen Kontakt zu der KSP Kanzlei auf!
- Zahlen Sie nicht vorschnell die Abmahnkosten ohne vorherige anwaltliche Prüfung!
- Halten Sie unbedingt die Fristen ein!
- Nutzen Sie die kostenlose schriftliche Ersteinschätzung oder das Erstgespräch bei der Kanzlei Dr. Newerla
Wenn Sie auch eine Abmahnung der KSP Kanzlei wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoß an Lichtbildern bzw. Fotos erhalten haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt zur Kanzlei Dr. Newerla auf.
7. Kostenlose schriftliche Ersteinschätzung oder kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen
Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben gerne per E-Mail (bitte an: info@drnewerla.de) zu und wir lassen Ihnen gerne unverbindlich eine kostenlose schriftliche Ersteinschätzung zukommen.
Oder rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch unter 0471/483 99 88 0 an. Sofern es Ihnen möglich ist bitten wir Sie uns vor dem kostenlosen Erstgespräch das Abmahnschreiben per E-Mail zuzusenden, damit wir uns optimal auf Ihren persönlichen Fall vorbereiten können.
Wir helfen Ihnen gerne, auch bundesweit, weiter. Gerne vertreten wir Sie dabei zum kostengünstigen Festpreis.
Häufige Fragen (FAQ) zur KSP-Abmahnung 2026 für die dpa Picture-Alliance GmbH
1. Ist eine KSP-Abmahnung für die dpa Picture-Alliance GmbH echt oder handelt es sich um Abzocke?
Die KSP Rechtsanwälte sind eine tatsächlich existierende Rechtsanwaltskanzlei, die im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH urheberrechtliche Forderungen wegen der Nutzung von Fotos und Bildern geltend macht. Entsprechende Schreiben sind deshalb grundsätzlich ernst zu nehmen und sollten nicht einfach ignoriert werden.
Allerdings bedeutet eine echte Abmahnung nicht automatisch, dass die darin verlangten Beträge in voller Höhe berechtigt sind. Gerade bei hohen Schadensersatzforderungen, Zinsen und zusätzlichen Kosten lohnt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
2. Muss ich die Forderung der KSP Rechtsanwälte für die dpa Picture-Alliance GmbH vollständig bezahlen?
Nein, jedenfalls nicht ungeprüft. Ob und in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch besteht, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehören insbesondere die tatsächliche Bildnutzung, die Berechtigung der dpa Picture-Alliance GmbH zur Geltendmachung der Ansprüche und die Höhe eines möglichen Schadensersatzes.
Auch wenn ein Foto tatsächlich ohne ausreichende Lizenz verwendet wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche von KSP geltend gemachten Positionen berechtigt sind. Häufig sollten insbesondere der Schadensersatz, die Dokumentationskosten, die Anwaltskosten und die Zinsberechnung überprüft werden.
3. Warum verlangt KSP für ein einziges Foto teilweise mehrere Tausend Euro?
In manchen KSP-Forderungsschreiben werden für die Nutzung eines einzigen Fotos erhebliche Beträge verlangt. Diese setzen sich häufig aus mehreren Positionen zusammen.
Neben dem eigentlichen Schadensersatz werden beispielsweise Dokumentationskosten, Rechtsanwaltskosten und teilweise erhebliche Zinsen geltend gemacht.
Gerade bei älteren Bildnutzungen können die verlangten Zinsen einen beträchtlichen Teil der Gesamtforderung ausmachen.
Ob diese Beträge tatsächlich in der geltend gemachten Höhe geschuldet sind, muss anhand des Einzelfalls überprüft werden. Die Höhe der Forderung allein beweist noch nicht ihre Berechtigung.
4. Kann ich eine KSP-Abmahnung wegen eines Fotos auf Facebook oder Instagram erhalten?
Ja. Auch die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Facebook, Instagram oder anderen Social-Media-Plattformen kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn die erforderlichen Nutzungsrechte fehlen.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Foto bereits seit vielen Jahren veröffentlicht ist oder der betreffende Beitrag nur wenige Personen erreicht hat.
Entscheidend ist unter anderem, ob für die konkrete Veröffentlichung eine ausreichende Lizenz oder eine gesetzliche Nutzungserlaubnis bestand.
5. Sind die Forderungen der dpa Picture-Alliance GmbH möglicherweise bereits verjährt?
Das ist eine besonders wichtige Frage, weil sich viele KSP-Schreiben auf Bildnutzungen beziehen, die bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Für urheberrechtliche Ansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB, deren Beginn unter anderem von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abhängt.
Allerdings können bei urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch längere Fristen relevant sein. Insbesondere kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB in Betracht.
Deshalb wäre es falsch, anzunehmen, dass jede Forderung wegen einer mehr als drei Jahre zurückliegenden Bildnutzung automatisch verjährt ist.
Gerade bei älteren KSP-Forderungen sollte die Verjährung aber unbedingt geprüft werden.
6. Muss ich die von KSP verlangten Zinsen auf den Schadensersatz bezahlen?
Nicht zwangsläufig in der geltend gemachten Höhe.
Bei manchen Forderungsschreiben der KSP Rechtsanwälte für die dpa Picture-Alliance GmbH machen die Zinsen einen erheblichen Teil der Gesamtforderung aus.
Ob Zinsen verlangt werden können, hängt insbesondere von der jeweiligen Anspruchsgrundlage, dem maßgeblichen Zinsbeginn und der Berechnung ab.
Dabei ist unter anderem zwischen Verzugszinsen und anderen gesetzlichen Zinsansprüchen zu unterscheiden.
Auch die Verjährung einzelner Zinsansprüche kann relevant sein.
Gerade bei sehr hohen Zinsforderungen empfehlen wir deshalb eine eigenständige rechtliche Prüfung der Zinsberechnung.
7. Muss ich die Dokumentationskosten der KSP Rechtsanwälte beziehungsweise der dpa Picture-Alliance GmbH bezahlen?
In zahlreichen Forderungsschreiben werden neben dem Schadensersatz sogenannte Dokumentationskosten oder Recherchekosten geltend gemacht.
Ob solche Kosten erstattungsfähig sind, hängt unter anderem davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage sie verlangt werden, ob sie tatsächlich entstanden sind und ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
Die bloße Aufnahme einer entsprechenden Position in das Forderungsschreiben begründet noch keinen Zahlungsanspruch.
Deshalb sollten auch Dokumentationskosten nicht ungeprüft akzeptiert werden.
8. Gehen die KSP Rechtsanwälte für die dpa Picture-Alliance GmbH tatsächlich vor Gericht?
Ja. Aus unserer anwaltlichen Tätigkeit sind uns Fälle bekannt, in denen Forderungen der dpa Picture-Alliance GmbH durch KSP auch gerichtlich weiterverfolgt wurden.8. Gehen die KSP Rechtsanwälte für die dpa Picture-Alliance GmbH tatsächlich vor Gericht?
Ja. Aus unserer anwaltlichen Tätigkeit sind uns Fälle bekannt, in denen Forderungen der dpa Picture-Alliance GmbH durch KSP auch gerichtlich weiterverfolgt wurden.
Dabei kann zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Wird einem Mahnbescheid widersprochen, kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein streitiges Klageverfahren anschließen.
Betroffene sollten eine KSP-Abmahnung deshalb nicht einfach ignorieren.
Besonders wichtig: Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden, wenn man sich gegen die geltend gemachte Forderung verteidigen möchte.
9. Was kann ich tun, wenn ich das Foto bereits gelöscht habe?
Die Entfernung des beanstandeten Fotos ist häufig ein wichtiger Schritt, um eine möglicherweise fortdauernde Urheberrechtsverletzung zu beenden.
Allerdings führt die Löschung nicht automatisch dazu, dass bereits entstandene Schadensersatzansprüche entfallen.
Auch können je nach Sachverhalt weitere Ansprüche bestehen.
Wichtig ist zudem, zu prüfen, ob das Foto möglicherweise noch über andere URLs, Social-Media-Beiträge oder technische Einbindungen öffentlich zugänglich ist.
Bevor Unterlagen oder Dateien endgültig gelöscht werden, sollten außerdem die für die rechtliche Verteidigung erforderlichen Nachweise gesichert werden.
10. Lohnt es sich, wegen einer KSP-Abmahnung der dpa Picture-Alliance GmbH einen Anwalt einzuschalten?
Gerade bei höheren Forderungen kann eine anwaltliche Prüfung wirtschaftlich sinnvoll sein.
Denn bei einer KSP-Abmahnung geht es häufig nicht nur um die Frage, ob ein Foto ohne Lizenz genutzt wurde. Auch die Höhe des Schadensersatzes, die Berechnung der Zinsen, zusätzliche Kosten und mögliche Verjährungseinwendungen können entscheidend sein.
Unsere Kanzlei beschäftigt sich seit vielen Jahren mit urheberrechtlichen Abmahnungen und hat bereits zahlreiche Betroffene gegenüber den KSP Rechtsanwälten im Zusammenhang mit Forderungen der dpa Picture-Alliance GmbH vertreten.
Wir bieten Ihnen zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Für die weitere außergerichtliche Vertretung vereinbaren wir auf Wunsch einen fairen Festpreis.
Kontakt zur Kanzlei Dr. Newerla:
Telefon: 0471 / 483 99 88 – 0
E-Mail: info@drnewerla.de
Gerne können Sie uns das vollständige KSP-Schreiben zur ersten Prüfung übersenden.

