Immer häufiger wenden sich Onlinehändler und Unternehmen an unsere Kanzlei, nachdem sie eine markenrechtliche Abmahnung der INBUS IP GmbH erhalten haben. Auch im Februar 2026 (Stand: 03.02.2026) liegen uns erneut entsprechende Schreiben vor.
1. Worum geht es bei den Abmahnungen der INBUS IP GmbH ?
Betroffen sind vor allem Anbieter von Werkzeugen, insbesondere Innensechskantschlüsseln und Innensechskantschrauben, die ihre Produkte unter der Bezeichnung „INBUS“ angeboten oder beworben haben.
Nachfolgend erhalten Sie eine erste rechtliche Orientierung, worum es bei diesen Abmahnungen geht und wie Sie richtig reagieren.
Die INBUS IP GmbH ist Inhaberin der geschützten deutschen Wortmarke „INBUS“ (DE 477514). Sie lässt derzeit über die Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verstärkt Abmahnungen aussprechen.
Der zentrale Vorwurf lautet:
Händler hätten durch die Verwendung der Bezeichnung „INBUS“ für Werkzeuge eine Markenrechtsverletzung begangen.
Nach Auffassung der INBUS IP GmbH handelt es sich bei „INBUS“ nicht um eine zulässige Gattungsbezeichnung, sondern um eine geschützte Marke.
Werkzeuge dürften daher lediglich als „Innensechskantschlüssel“ oder „Innensechskantschrauben“ bezeichnet werden – nicht jedoch als „Inbusschlüssel“.
👉 Bereits die Produktbeschreibung, der Angebotstitel, Metadaten oder die Werbung können für eine Abmahnung ausreichen.
2. Welche Forderungen enthält eine INBUS-Abmahnung?
Die uns bekannten Abmahnungen enthalten regelmäßig folgende Punkte:
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- Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
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- Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten
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- kurze, teils sehr knappe Fristen
Die Kanzlei Beiten Burkhardt legt dabei einen Gegenstandswert von 100.000 € zugrunde.
Daraus ergeben sich Abmahnkosten von 2.738,79 € brutto, die vom Abgemahnten gezahlt werden sollen.
⚠️ Achtung: Die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist weit gefasst und langfristig bindend. Eine unüberlegte Unterschrift kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
3. Abmahnung wegen „INBUS“ 2026 erhalten – wie sollten Sie jetzt reagieren?
Wenn Sie eine Abmahnung der INBUS IP GmbH erhalten haben, gilt:
Ruhe bewahren, aber nicht untätig bleiben.
Zunächst sollte geprüft werden:
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- Liegt tatsächlich eine markenmäßige Benutzung vor?
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- Wurde „INBUS“ beschreibend oder kennzeichenmäßig verwendet?
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- Ist die Abmahnung im konkreten Einzelfall vollumfänglich berechtigt?
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- Ist der geforderte Gegenstandswert angemessen?
Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht mit langjähriger Erfahrung in der Abwehr von Markenabmahnungen kann ich die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und eine wirtschaftlich sinnvolle Strategie entwickeln.
4. Typische Fehler vermeiden – unsere Erste-Hilfe-Tipps
✔️ Keinen direkten Kontakt zur Kanzlei Beiten Burkhardt aufnehmen
✔️ Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
✔️ Fristen unbedingt notieren und einhalten
✔️ Keine Zahlungen leisten, bevor der Fall geprüft wurde
✔️ Frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
In vielen Fällen lassen sich Forderungen abwehren, reduzieren oder rechtssicher begrenzen.
5. Kostenlose Ersteinschätzung bei Abmahnung der INBUS IP GmbH
Haben Sie eine Abmahnung wegen der Marke „INBUS“ erhalten?
Gerne prüfen wir Ihr Schreiben unverbindlich und kostenlos und geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung:
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- ✅ kostenlose schriftliche Ersteinschätzung
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- ✅ bundesweite Vertretung
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- ✅ langjährige Erfahrung im Marken- und Abmahnrecht
📞 Telefon: 0471 / 483 99 88 – 0
📧 E-Mail: info@drnewerla.de
Senden Sie uns das Abmahnschreiben gerne vorab per E-Mail zu, damit wir Ihren Fall gezielt prüfen können.
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