Abmahnung KSP für dpa Picture Alliance GmbH erhalten? Wir helfen!

Update März 2026: KSP Abmahnung für dpa Picture-Alliance GmbH wegen Fotos/Bildern erhalten? Das müssen Sie wissen!

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Mit diesem Artikel möchten wir eine erste Hilfe für Betroffene bieten:

Das Wichtigste vorab: 

Bei den Abmahnschreiben der KSP Kanzlei handelt es sich nicht um Abzocke. Daher sollten Sie die Abmahnung unbedingt ernstnehmen und nicht ignorieren, weil ein Ignorieren im schlimmsten Fall gerichtliche Schritte nach sich ziehen kann, die oftmals mit erheblichen Mehrkosten verbunden sind.

Die KSP Rechtsanwälte mahnen bereits seit Längerem im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH ab. In den Abmahnschreiben wird dem Empfänger regelmäßig der Vorwurf unterbreitet, dass eine oder mehrere Bilder / Fotos durch den Empfänger der Abmahnung unerlaubterweise im Internet (z. B. auf Facebook oder einer Webseite) veröffentlicht wurden.

Wir beraten und vertreten seit mittlerweile knapp 18 Jahren regelmäßig Mandantinnen und Mandanten gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung. Auch im August 2025 erreichen uns regelmäßig derartige Anfragen von Betroffenen, die eine solche Abmahnung der KSP Rechtsanwälte erhalten haben. 

Auch heute (11.03.2026) wurden uns mehrere Abmahnschreiben der KSP Kanzlei im Auftrage der dpa Picture-Alliance GmbH zur Prüfung vorgelegt. Die aktuellen Schreiben (diese wurden per E-Mail an die betroffenen versendet) datieren vom 09.03.2026 mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 23.03.2026.

Zusätzlich wurde uns heute mal wieder ein gerichtlicher Mahnbescheid des Amtsgericht Hünefeld  zur Prüfung vorgelegt ( KSP/ die dpa Picture-Alliance) gehen also auch derzeit verstärkt vor Gericht)

1. Was verlangen die KSP Rechtsanwälte von dem Empfänger des Schreibens?

Die KSP Rechtsanwälte verlangen für die dpa Picture-Alliance GmbH,

  • die Beseitigung von Urheberverletzungen (Entfernung von Foto(s) aus dem Internet
  • die Zahlung von Schadensersatz
  • Zahlung von Dokumentationskosten
  • Abmahnkosten (Anwaltshonorar für die Abmahnung)

Ein typische KSP-Abmahnschreiben für die dpa Picture-Alliance GmbH kann z.B. folgendes beinhalten 

(das nachfolgend dargestellte Beispiel basiert auf einem ganz aktuellen Abmahnschreiben. In diesem Schreiben geht es um den Vorwurf der unerlaubten Nutzung von einem Foto, das ab 2013 auf Facebook verwendet worden sein soll):

Für die Nutzung von diesem Foto fordert die KSP-Kanzlei in dem Abmahnschreiben folgendes :

Schadensersatz2.000,00 €
Dokumentationskosten85,00 €
Zinsen2.102,16 €
Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert:1.600,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG228,80 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Gesamtbetrag4.435,96 €

Die mit Abstand höchste Forderung, die ich bislang in einer KSP-Abmahnung für die dpa gesehen habe, lag bei knapp über 21.000.- € (!!!) für 5 Fotos (in drei weiteren Fällen habe ich  bereits Forderungen um die 12.000.- € gesehen). Teilweise werden auch wesentlich niedrigere Forderungen von wenigen hundert Euro je nach Fall und Konstellation geltend gemacht. Nach unserer Erfahrung betreffen die niederigeren Forderungen insbesondere Sportvereine und gemeinnützige Vereine.

2. Kann man sich auch gegen KSP-Abmahnungen verteidigen, gibt es Gegenargumente?

Die gute Nachricht: In vielen uns bekannten Fällen gab es rechtliche Ansatzpunkte, sodass wir stets empfehlen nicht anstandslos die geforderte Geldsumme an KSP zu zahlen!

Je nach konkreter Situation kann es unterschiedliche Verteidigungsargumente geben. Zunächst sollte natürlich geprüft werden, ob das Abmahnschreiben den Grunde nach überhaupt an den richtigen Adressaten/Adressatin gerichtet ist (handelt es sich überhaupt um Ihre Internetseite? Haben Sie das Bild überhaupt verwendet?)

Aber auch falls Sie das in der Abmahnung vorgeworfene Bild tatsächlich verwendet haben sollten gibt es rechtliche Argumente, auf die Sie sich stützen können.

Insbesondere bei sehr hohen Zahlungsforderungen (mit vielen Schreiben fordert KSP für die dpa Picture Alliance GmbH) mehrere tausend Euro sind die geforderten Geldbeträge deshalb besonders hoch, weil über lange Zeiträume (teilweise seit 2008) hohe  Zinsen auf den geforderten Schadensersatz für mehrere Jahre gefordert werden. Hier bestehen oft Ansatzpunkte sich (zumindest teilweise) auf Verjährung zu berufen.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13) beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen jedoch bis zu zehn Jahre.

Entscheidend für die Einschätzung, ob ein Anspruch verjährt ist, ist allerdings nicht nur die Frist selbst, sondern vor allem, wann diese überhaupt zu laufen beginnt.

Der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ist gesetzlich geregelt – konkret in § 102 UrhG in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB. Dort heißt es sinngemäß:

Die reguläre Verjährungsfrist startet zum Ende des Kalenderjahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Rechteinhaber Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Verletzers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

Das bedeutet im Klartext: 

Erst wenn der Urheber oder die Rechteinhaberin – in diesen Fällen beispielsweise die dpa Picture Alliance GmbH – über die unzulässige Nutzung und den konkreten Verantwortlichen informiert ist, beginnt die Verjährungsfrist tatsächlich zu laufen.

Zudem handelt es sich bei der anhaltenden Veröffentlichung eines Bildes ohne Nutzungsrecht rechtlich um ein sogenanntes „Dauerdelikt“. Das hat zur Folge, dass die Verjährung mit fortlaufender unrechtmäßiger Nutzung immer wieder neu beginnen kann – jedenfalls sobald der Rechteinhaber von der Rechtsverletzung erfährt.

Uns sind zudem weitere Argumente bekannt, welche der Forderung je nach Fall entgegen gehalten werden können. Gerne prüfen wir auch Ihren Fall, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Argumente Sie der Forderung entgegenhalten können. Nutzen hierzu gerne unsere kostenfreie schriftliche Ersteinschätzung (bitte an: info@drnewerla.de) oder unser kostenfreies Erstgespräch (rufen Sie gerne an unter: 0471/483 99 88 -0)

3. Ich habe auch eine Abmahnung der KSP Kanzlei für die dpa Picture-Alliance GmbH erhalten, was nun?

Zunächst sollten Sie bitte Ruhe bewahren. Wichtig ist es, dass Sie die Fristen nicht ungenutzt verstreichen lassen, weil sonst ein kostspieliges Gerichtsverfahren (nach meiner Erfahrung meistens gerichtliches Mahnverfahren) droht.

Zunächst sollte Ihre persönliche Situation individuell geprüft werden, um festzustellen, ob die Vorwürfe überhaupt berechtigt sind. Sollte z. B. keine Urheberrechtsverletzung vorliegen, könnte die Abmahnung zurückgewiesen werden.

Des Weiteren kann ein spezialisierter Anwalt auch die Kosten für Sie minimieren. Gerne helfe auch ich Ihnen dabei als Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht weiter.

Die Kanzlei Dr. Newerla hat sich schon seit vielen Jahren auf die Abwehr von Abmahnungen (insbesondere aus dem Bereich des Urheberrechts) spezialisiert und daher wissen wir genau, wie man richtig reagiert, um das wirtschaftlich sinnvollste Ergebnis für Sie zu erzielen. 

Insbesondere haben wir bereits mehrere hundert Mandanten gegen die KSP Kanzlei im Zusammenhang mit Forderungen der dpa Picture-Alliance GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an Fotos vertreten und könne die Gegenseite und deren voraussichtliche Reaktion daher gut einschätzen.

4. Wie kann ich eine KSP-Abmahnung (dpa) vermeiden?

Um Abmahnungen von KSP für die dpa wegen Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, sollten Sie bei der Verwendung von Bildern im Internet besonders vorsichtig sein. Nutzen Sie nur solche Bilder, an denen Sie die erforderlichen Nutzungsrechte besitzen.

Das bedeutet: 

Verwenden Sie nur selbst aufgenommene Fotografien oder Bilder, für die Sie eine ausdrückliche Lizenz erworben oder eine nachweisbare Freigabe vom Rechteinhaber erhalten haben.

Achten Sie bitte zudem bei lizenzierten Bildern genau auf die Lizenzbedingungen – viele sogenannte „kostenlose“ oder „lizenzfreie Bilder (z. B. aus Bilddatenbanken) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. mit Urhebernennung, nicht-kommerziell) verwendet werden.

Vorsicht ist auch bei Social-Media-Inhalten und Screenshots geboten – selbst das Teilen oder Einbetten kann im Einzelfall problematisch sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte grundsätzlich auf professionelle Bildquellen (z. B. seriöse Stockfoto-Archive) oder eigene Inhalte zurückgreifen und die Verwendung dokumentieren. So lassen sich unangenehme rechtliche Auseinandersetzungen und unnötige Kosten vermeiden.

Sind die Vorwürfe leider berechtigt kann eine Einigung sinnvoll sein

Selbst wenn die in der Abmahnung gemachten Vorwürfe in Ihrem persönlichen Fall leider zutreffend sein sollten, können wir in den meisten Fällen eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung erzielen, mit der Sie zusammen mit unserem Honorar (günstiger Festpreis) und der Vergleichszahlung an die Gegenseite unter (teilweise deutlich unter) dem Betrag liegen, der in dem Abmahnschreiben von Ihnen gefordert wird. 

Daher macht es wirtschaftlich keinen Sinn, anstandslos die in dem Schreiben der KSP Kanzlei geforderte Summe zu bezahlen

Zudem können wir die Angelegenheit rechtssicher für Sie beenden.

5. Gehen die KSP Rechtsanwälte bzw. dpa auch vor Gericht oder bleibt es „nur“ bei der Abmahnung?

Viele Betroffene stellen mir regelmäßig die Frage, ob man die Abmahnung nicht einfach ignorieren kann bzw. ob die KSP Kanzlei auch „ernst“ macht und vor Gericht geht.

Hier kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass die KSP Kanzlei nicht nur „blufft“, sondern in Einzelfällen vor Gericht geht. So wurde mir vor Kurzem von einem Betroffenen eine Verfügung des Amtsgerichts München vorgelegt zusammen mit einer Klageschrift der KSP Kanzlei und der Frage des Amtsgerichts München, ob der Betroffene sich gegen die Klage verteidigen möchte.

Was war passiert?

Der Betroffene hatte außergerichtlich nicht auf die Abmahnung gezahlt und die KSP Kanzlei hat daraufhin ein gerichtliches Mahnverfahren im Namen der dpa eingeleitet, was dann nach Anspruchsbegründung durch die KSP Kanzlei in einem Klageverfahren gemündet ist.

Allein in den letzten  Wochen wurden mit von mehreren Betroffenen gerichtliche Mahnbescheide vorgelegt. So wurde uns gestern (10.03.2026) in ein gerichtlicher Mahnbescheid des Amtsgericht Hünfeld zur Prüfung vorgelegt. Bei einem dieser Mahnbescheide war auffällig, dass die Forderung relativ gering (wenige hundert Euro) war.

Dies zeigt, dass leider mit gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn man als Betroffener einer KSP-Abmahnung für die dpa Picture Alliance die außergerichtliche Zahlungsaufforderung einfach ignoriert.

6. Erste-Hilfe-Tipps bei KSP Abmahnung  für dpa Picture-Alliance GmbH

Nehmen Sie keinen Kontakt zu der KSP Kanzlei auf!

  • Zahlen Sie nicht vorschnell die Abmahnkosten ohne vorherige anwaltliche Prüfung!
  • Halten Sie unbedingt die Fristen ein!
  • Nutzen Sie die kostenlose schriftliche Ersteinschätzung oder das Erstgespräch bei der Kanzlei Dr. Newerla

Wenn Sie auch eine Abmahnung der KSP Kanzlei wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoß an Lichtbildern bzw. Fotos erhalten haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt zur Kanzlei Dr. Newerla auf.

7. Kostenlose schriftliche Ersteinschätzung oder kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen

Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben gerne per E-Mail (bitte an: info@drnewerla.de) zu und wir lassen Ihnen gerne unverbindlich eine kostenlose schriftliche Ersteinschätzung zukommen.

Oder rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch unter 0471/483 99 88 0 an. Sofern es Ihnen möglich ist bitten wir Sie uns vor dem kostenlosen Erstgespräch das Abmahnschreiben per E-Mail zuzusenden, damit wir uns optimal auf Ihren persönlichen Fall vorbereiten können.

Wir helfen Ihnen gerne, auch bundesweit, weiter. Gerne vertreten wir Sie dabei zum kostengünstigen Festpreis.