Abmahnung wegen Fotos erhalten? Wir helfen!

Mai 2026: Rainer Sturm-Abmahnung von Sievers & Kollegen wegen Fotos erhalten? So sollten Betroffene jetzt reagieren

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Auch Ende Mai 2026 melden sich weiterhin zahlreiche Betroffene bei uns, nachdem sie eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin erhalten haben. Die Schreiben werden regelmäßig im Namen von Herrn Rainer Sturm ausgesprochen und betreffen die angeblich unberechtigte Nutzung von Bildern oder Fotografien im Internet.

Besonders häufig betroffen sind Unternehmen, Onlinehändler, Webseitenbetreiber und Betreiber von Social-Media-Profilen. Vielen Empfängern ist dabei gar nicht bewusst, dass die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt sein könnten.

In diesem Beitrag erklären wir, worum es bei den aktuellen Abmahnungen geht, welche Risiken bestehen und warum Betroffene insbesondere bei Unterlassungserklärungen und Auskunftsformularen äußerst vorsichtig sein sollten.

1. Worum geht es bei den aktuellen Abmahnungen von Sievers & Kollegen?

Nach den uns vorliegenden Schreiben wirft die Kanzlei Sievers & Kollegen den Betroffenen vor, urheberrechtlich geschützte Fotos ohne erforderliche Nutzungsrechte öffentlich verwendet zu haben.

Betroffen sind häufig:

  • Unternehmenswebseiten
  • Onlineshops
  • Blogs
  • redaktionelle Beiträge
  • Facebook-Seiten
  • Instagram-Profile
  • Kleinanzeigen oder Verkaufsplattformen

Der Vorwurf lautet regelmäßig, dass Lichtbilder ohne Lizenz oder ausreichende Nutzungsberechtigung veröffentlicht worden seien.

Aktuell wurde uns erneut eine Abmahnung mit Fristsetzung innerhalb weniger Tage vorgelegt. Gerade diese kurzen Fristen führen bei vielen Betroffenen zu erheblichem Druck und vorschnellen Reaktionen.

2. Welche Forderungen enthält die Abmahnung?

Die Schreiben von Sievers & Kollegen enthalten meist mehrere Ansprüche gleichzeitig. Typischerweise werden verlangt:

  • Entfernung der beanstandeten Bilder
  • Zahlung von Schadensersatz
  • Erstattung von Anwaltskosten
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Art und Umfang der Nutzung

Zusätzlich liegt häufig ein ausführliches Auskunftsformular bei, in dem Angaben zur Dauer der Nutzung, Reichweite, Zugriffszahlen oder Herkunft der Bilder gemacht werden sollen.

Gerade hier lauern erhebliche Risiken.

3. Vorsicht bei Auskunftsformularen und Angaben zur Bildnutzung

Viele Betroffene unterschätzen die Bedeutung der geforderten Auskünfte.

Unsere Erfahrung zeigt:
Unüberlegte Angaben können die eigene rechtliche Position erheblich verschlechtern.

Wer beispielsweise Angaben zur Nutzungsdauer oder Reichweite macht, liefert der Gegenseite unter Umständen erst die Grundlage für deutlich höhere Schadensersatzforderungen.

Hinzu kommt:
Bestimmte Angaben können später als indirektes Schuldeingeständnis gewertet werden.

Daher gilt:

4. Keine Auskünfte ohne vorherige anwaltliche Prüfung erteilen.

In vielen Fällen stellt sich bereits bei genauer Prüfung die Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Auskunft in dem verlangten Umfang besteht.

5. Unterlassungserklärung niemals ungeprüft unterschreiben

Besonders gefährlich ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung.

Diese Erklärungen sind regelmäßig sehr weit formuliert und ausschließlich im Interesse der Gegenseite gestaltet.

Vielen Betroffenen ist nicht bewusst:

Mit der Unterschrift entsteht häufig eine langfristige – teilweise faktisch lebenslange – Verpflichtung.

Bereits ein späterer Verstoß kann erhebliche Vertragsstrafen auslösen, die schnell mehrere tausend Euro betragen können.

Gerade bei Bildern besteht zusätzlich das Problem, dass Inhalte oft weiterhin online auffindbar bleiben, beispielsweise:

  • in Google-Caches
  • auf Facebook
  • in archivierten Beiträgen
  • auf Unterseiten
  • in Vorschaubildern oder alten Verlinkungen

Deshalb sollte immer sorgfältig geprüft werden:

  • ob überhaupt eine Unterlassungserklärung erforderlich ist
  • ob eine modifizierte Erklärung sinnvoll wäre
  • oder ob einzelne Ansprüche vollständig zurückgewiesen werden können

6. Sind die Forderungen immer berechtigt?

Nein. Unsere praktische Erfahrung zeigt, dass es bei urheberrechtlichen Abmahnungen häufig Verteidigungsansätze gibt.

Mögliche Einwendungen können beispielsweise sein:

  • fehlende Aktivlegitimation
  • unklare Rechtekette
  • vorhandene Nutzungslizenz
  • keine eigene Verantwortlichkeit
  • Verjährung einzelner Ansprüche
  • überhöhte Schadensersatzforderungen
  • zulässige redaktionelle Nutzung

Gerade bei älteren Bildern oder länger zurückliegenden Nutzungen lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung häufig besonders.

7. Was droht, wenn nicht reagiert wird?

Das Ignorieren einer Abmahnung ist regelmäßig keine gute Lösung.

Wird auf das Schreiben überhaupt nicht reagiert, drohen häufig:

  • einstweilige Verfügungen
  • Klageverfahren
  • zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten
  • weitere Schadensersatzforderungen

Gleichzeitig gilt aber auch:
Eine vorschnelle Reaktion kann ebenfalls erhebliche Nachteile verursachen.

Entscheidend ist daher ein strategisch durchdachtes Vorgehen.

8. Auch bei berechtigter Nutzung: Forderungen oft verhandelbar

Selbst wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, bedeutet das noch lange nicht, dass sämtliche Forderungen in voller Höhe akzeptiert werden müssen.

In vielen Fällen lassen sich erreichen:

  • Reduzierungen der Zahlungsforderungen
  • wirtschaftlich sinnvolle Vergleiche
  • Anpassungen der Unterlassungserklärung
  • außergerichtliche Lösungen ohne Eskalation

Gerade bei hohen Forderungen lohnt sich daher eine professionelle rechtliche Prüfung häufig wirtschaftlich.

9. Kostenlose Ersteinschätzung bei Abmahnung von Sievers & Kollegen

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Sievers & Kollegen im Auftrag von Rainer Sturm erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne bundesweit.

Wir bieten:

  • kostenlose schriftliche Ersteinschätzung
  • transparente Festpreise
  • bundesweite Vertretung
  • langjährige Erfahrung im Urheberrecht und Medienrecht

📞 Telefon: 0471 / 483 99 88 – 0


📧 E-Mail: info@drnewerla.de

Senden Sie uns das Schreiben gerne vorab per E-Mail zu. So können wir Ihren Fall gezielt prüfen und eine erste Einschätzung abgeben.

FAQ – Abmahnung Sievers & Kollegen / Rainer Sturm

1. Muss ich auf die Abmahnung reagieren?

Ja. Die gesetzten Fristen sollten unbedingt ernst genommen werden. Ignorieren kann zu gerichtlichen Verfahren und deutlich höheren Kosten führen.

2. Sollte ich die Unterlassungserklärung sofort unterschreiben?

Nein. Die beigefügten Erklärungen sind häufig sehr weitreichend formuliert und sollten immer anwaltlich geprüft werden.

3. Warum ist das Auskunftsformular problematisch?

Weil Ihre Angaben später gegen Sie verwendet werden können – etwa zur Berechnung höherer Schadensersatzforderungen.

4. Kann ich mich gegen die Forderung verteidigen?

Ja. Je nach Einzelfall bestehen häufig gute Verteidigungsansätze, etwa bei fehlender Rechtekette, vorhandener Lizenz oder Verjährung.

5. Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?

Dann drohen häufig einstweilige Verfügungen, Klagen und zusätzliche Kosten.

6. Können die geforderten Beträge reduziert werden?

Oft ja. In vielen Fällen lassen sich außergerichtliche Vergleiche oder deutliche Kostenreduzierungen erzielen.

7. Sind auch Social-Media-Beiträge betroffen?

Ja. Besonders häufig betreffen die Vorwürfe Bilder auf Facebook, Instagram, Blogs oder älteren Webseiten.

8. Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Idealerweise sofort nach Erhalt der Abmahnung – insbesondere bevor Auskünfte erteilt oder Unterlassungserklärungen unterschrieben werden.